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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Juristischer Briefkasten der "Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
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Der gemaßregelte Kunstautokrat
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0206

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200

Die Werkstatt der Kunst.

Heft f5.

namen anzuhüngen, weil in diesem Falle nicht mehr
erkennbar wäre, welches der eigentliche Name, das
heißt der Name des Mannes ist. Ls würde also
eine Namensänderung vorliegen, die nur mit obrig-
keitlicher Genehmigung erfolgen dürfte. Diese Ge-
nehmigung wird in Preußen nur ganz ausnahms-
weise erteilt.
5. I?. 8. in 2. Ist der Ausschreiber eines Preises
befugt, von der Zuerkennung des Preises ganz abzusehen,
wenn die Preisrichter keinen der eingelieferten Entwürfe
eines Preises würdig erachten, auch wenn bei der Aus-
schreibung nicht die Nichtverteilung, sondern nur eine
anderweite Verteilung der Preise vorbehalten ist?
Antwort: K 66s B.G.B. bestimmt:
„Die Entscheidung darüber, ob eitle innerhalb
der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung ent-
spricht oder welche von mehreren Bewerbungen
den Vorzug verdient, ist durch die in der Aus-
lobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer
solchen durch den Auslobenden zu treffen."
Hiernach steht es vollständig im Ermessen der
Preisrichter, ob sie eine Bewerbung als der Aus-
lobung entsprechend anerkennen, sie also eines Preises
für würdig erachten wollen. Der gerichtlichen
Entscheidung ist diese Frage entzogen. Mit dieser
Bestimmung kann zweifellos Mißbrauch getrieben
werden, andererseits muß man aber beachten, daß
einem Auslobenden oder einem Preisrichter nicht
zugemutet werden kann, eine des Preises in keiner
weise würdige Arbeit mit einem Preise auszu-
zeichnen.
6. s. in 8. Ist der Besteller eines Porträts be-
rechtigt, das Porträt durch einen anderen Künstler ab-
ändern zu lassen, nachdem der Urheber des Porträts die
Abänderung abgelehnt hat?
Antwort: Lin allgemeines Verbot der Aende-
rung von Kunstwerken durch eine andere Person
als den Urheber besteht nicht. Hiernach hat an
sich jeder Eigentümer eines Kunstwerkes kraft seines
Eigentumsrechtes die Befugnis, das Werk zu ver-
nichten, zu verändern und dergleichen. Diese Be-
fugnis findet indessen nach allgemeiner Anschauung
darin eine Schranke, daß durch die Aenderung kein
berechtigtes Interesse des Urhebers verletzt werden
darf. Ein solches Interesse wird aber mit dem
Augenblick verletzt, wenn das veränderte Werk
durch Ausstellen und dergleichen weiteren Kreisen
zugänglich gemacht wird und die Aenderung eine
so erhebliche ist, daß die Bekanntgabe eine Ver-
letzung der künstlerischen Ehre des Urhebers mit
sich bringt, oder daß das Werk infolge der Aende-
rung gar nicht mehr als Werk des Künstlers, dessen
Name es trägt, angesehen werden kann.
Das Bestreben der Künstlerschaft, ein allgemeines
Verbot der Aenderung von Kunstwerken durch das
Kunstschutzgesetz zu erreichen, ist leider erfolglos
geblieben.
7. 8. 8. in 8. Muß der Mieter eines Ateliers für
die Zeit, während welcher er ohne eigenes Verschulden
(z. B. infolge mangelhafter Zentralheizung) das Atelier-
nicht benutzen konnte, Miete bezahlen?

Antwort: Nach H 557 B.G.B. ist der Mieter
für die Zeit, während deren die Tauglichkeit der
vermieteten Lache zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses
befreit. Ist die Tauglichkeit nur gemindert, so
braucht der Mieter nur einen entsprechend geringeren
Mietszins zu zahlen.
8. Q. W. in v. Ist der Spediteur, bei dem Kunst-
werke vom Künstler eingelagert werden, berechtigt, die
Werke auf Kosten des Einlagerers ohne besonderen Auf-
trag gegen Feuer zu versichern?
Antwort: Das Handelsgesetzbuch schreibt eine Ver-
sicherungspflicht für den Lagerhalter nicht vor, sondern
bestimmt nur, daß die Unterlassung der Versicherung
den Lagerhalter nicht schadenersatzpflichtig macht.
Da hiernach im Falle eines Brandschadens der
Spediteur für den Schaden nicht aufzukommen
braucht und er nicht annehmen konnte, daß der
Einlagerer das Risiko eines Brandes selbst tragen
wollte, hat er mit der Versicherung dem vermut-
lichen Willen des Einlagerers entsprochen und war
daher m. L. zu dieser Versicherung berechtigt. Es
ist wohl auch allgemein üblich, daß lagernde Kunst-
gegenstände von dem Spediteur gegen Feuersgefahr
auf Kosten des Einlagerers versichert werden.
9. 8. IiL. in Q. Lin Künstler hat einer Fabrik auf
Bestellung kunstgewerbliche Entwürfe geliefert. Ist die
Fabrik berechtigt, ohne Einwilligung des Künstlers die
Entwürfe in einer Kunstzeitschrift zu reproduzieren?
Antwort: Die Frage, wieweit das Recht der
Fabrik an den Entwürfen geht, ist eine Frage der
Vertragsauslegung. Mangels besonderer Verein-
barung muß angenommen werden, daß die Fabrik
mit den Entwürfen jeden zur gewerblichen Aus-
nutzung derselben dienenden Gebrauch machen kann,
wozu z. B. die Aufnahme in den Geschäftskatalog
gehört. Aus dem gleichen Gesichtspunkte wäre die
Verbreitung in einer kunstgewerblichen Zeitschrift
daher zuzulassen, wenn diese Verbreitung zum Zwecke
der Reklame geschieht.
;o. 8. 8. in v. Kann ein Künstler, der einem
Freunde Kunstwerke geschenkt hat, dem Freunde untersagen,
die Kunstwerke zu einem abnorm billigen und den Absatz
der sonstigen Werke des Künstlers schädigenden Preise zu
verkaufen?
Antwort: Durch die Schenkung ist der Freund
Eigentümer der Kunstwerke geworden. Kraft seines
Eigentums ist er berechtigt, mit den Kunstwerken
nach freiem Belieben zu verfahren, also dieselben
auch zu jedem beliebigen Preise zu verkaufen. Hätte
der Künstler dies verhindern wollen, so hätte er
bei der Schenkung eine diesbezügliche Abmachung
treffen müssen. Or. Krieckrictt ^ottte-Lerlin.

Oer gemaßregelte Runftautokrat
In einer Klagesache der „Deutschen Kunst-
vereinigung Berlin - München - Dresden - Düsseldorf"
gegen die „Werkstatt der Kunst", die am
H8. Januar vor dem Schöffengericht in Groß-
 
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