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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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D.W.D.K.: Ein mutiger Preisrichter
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Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Ausstellungswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0135

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Die Werkstatt der Kunst.

12Z

Kunst (Architektur, Plastik, Malerei, angewandte Kunst)
ausübend sind. Nur mit dem Einverständnis sämtlicher
sachverständigen Preisrichter können ausnahmsweise auch
Laien als Sachverständige anerkannt werden. Demnach
sind im Preisgericht nur vier Sachverständige gegenüber
22 Laien. Um nun ein sachgemäßes Urteil im Preis-
gericht zu erzielen, verlangen die Grundsätze, daß die Mehr-
zahl der Preisrichter aus Sachverständigen bestehen solle.
Ich empfehle nun, das Preisgericht zu verkleinern, es
im wesentlichen nur zusammenzusetzen aus in L. wohn-
haften Herren, zumal ja voraussichtlich nur diese zum Ur-
teil zusammenkommen werden, und es noch durch Sach-
verständige aus L. zu ergänzen derart, daß wenigstens, ab-
gesehen von dem Vorsitzenden, die Sachverständigen die
Mehrheit bilden. Ich nenne hierfür nur Herren (folgen
die Namen einiger Herren. Red.).
2. Der K 6 enthält verschiedene Unklarheiten, die zu
Mißverständnissen führen können. Zunächst sollte eine er-
gänzende Bestimmung eine Verteilung von mehr als drei
Preisen untersagen.
3. Ferner muß das ganze Urheberrecht, nicht nur das
Recht der Veröffentlichung, den Künstlern gewahrt bleiben.
Es darf demnach der zur Ausführung gewählte Entwurf
nur von dem Verfasser selbst ausgeführt werden und nicht
von einem anderen. Der Schlußsatz kann leicht in diesem
Sinne verstanden werden, wenn ich auch annehme, daß das
nicht beabsichtigt ist. Deswegen sollte man den Schlußsatz
fallen lassen und festsetzen, daß das Preisgericht den Ent-
wurf für die Ausführung bestimmt.
H. Die Ausstellung der Entwürfe darf keinesfalls er-
folgen vor der Preisverteilung und vor der Auftrags-
erteilung, da durch Besprechung in Presse und dergleichen
das unbefangene Urteil des Preisgerichts getrübt wird.
5. Vermisse ich eine Bestimmung, die die Entwürfe,
die die Bedingungen nicht erfüllen, vom Wettbewerb aus-
schließt.
6. Ferner muß ein Protokoll von der Preisgerichts-
sitzung ausgenommen werden und den Teilnehmern nach
der Entscheidung zugesandt werden.
7. Auch der Termin scheint mir zu kurz bemessen. Ein
guter Einfall will Weile haben.
An sachlichen Bedenken habe ich noch folgende:
t. Um den Bewerbern ein Bild von der Umgebung
des Denkmals zu geben, sollte man photographische Ver-
vielfältigungen der betreffenden Stelle im park beifügen.
Denn die Umgebung ist doch maßgebend für die Auffassung.
2) In ß 2 sollte zum mindesten den Bewerbern frei-
gestellt werden, auch andere Lösungen als ein Bronzestand-
bild einzureichen. Daß eine derartige einseitige Bestimmung
in das Preisausschreiben hineingekommen ist, kann ich mir
auch nur dadurch erklären, daß das Ausschreiben keiner
sachverständigen Begutachtung unterzogen worden ist. Ein
Bronzestandbild wird nicht nur in der Farbe gegen den
Hintergrund des Parkes ganz wirkungslos stehen, es wird
auch so gut wie unmöglich sein, aus der Anzahl gleicher
Modelle, die eingehen, das beste herauszufinden, da bei
einem Standbild in der Ausführung in Naturgröße der
künstlerische Schwerpunkt liegt und für dessen Beurteilung
ein kleines Modell keinen Maßstab gibt. Aus diesem Grund
empfiehlt es sich, bei Standbildern keine Konkurrenzen aus-
zuschreiben, sondern hervorragende Künstler mit der Aus-
führung zu betrauen.
In diesem Fall aber sollte man den Künstlern Ge-
legenheit geben, Ideen einzureichen. Denn die Lage im
waldartigen Park und die Beziehungen der Muse des
Dichters zum Wald und zur Natur verlocken ja gerade
dazu, Lösungen zu suchen und zu finden, die eindrucksvollere
Darstellungen von dem Wesen der Dichtung T.s zu geben
vermögen, als solche überall üblichen, zum Ueberdruß ge-
sehenen nichtssagenden Standbilder.
Da nach meiner festen Ueberzeugung von den ver-
öffentlichten Bestimmungen des Preisausschreibens nicht
eine beste Lösung der Aufgabe zu erwarten ist, wie ich sie
sowohl für L. als auch für den von mir hochverehrten

Dichter von Herzen wünsche, so richte ich nochmals die Bitte
an Sie, den geschäftsführenden Ausschuß zu einer Aenderung
der Bedingungen des Preisausschreibens zusammenzurufen.
Lassen Sie die Sache über die Form siegen, Sie werden
dafür die Anerkennung der Mit- und Nachwelt haben."
Möchten doch alle Künstler als Preisrichter
solche Gewissenhaftigkeit betätigen und es als Ehren-
sache betrachten, sich an einem ungenügenden Wett-
bewerb auch nicht aktiv zu beteiligen! Mägen ferner
gewisse Mitglieder des Senats der Akademie
sich endlich.darauf besinnen, daß ihr Amt und ihre
ausgezeichnete Stellung sie doppelt verpflichten,
die Beachtung der von ihrer Körperschaft offiziell
anerkannten Grundsätze in jeder möglichen weise
zu erzwingen. Bisher aber hat ihr schlechtes Bei-
spiel dazu beigetragen, die von den hohen Behörden
gewollte Lsilfe in eine Schädigung der Künstlerschaft
zu verwandeln! O. W. O. X.


Das neue Gesetz gegen clen
unlauteren Wettbewerb
unci clas Ausstellungswesen


Das am (. Oktober u. c. in Kraft getretene neue
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni (909
sieht von einer speziellen Regelung des Ausstellungswesens
ab. „Der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetz-
lichen Reglementierung des Ausstellungswesens kann" —
wie es in den Motiven lautet — „innerhalb der gegen-
wärtigen Revision des Wettbewerbgesetzes nicht erfüllt
werden . . . Eine derartige Regelung würde die Zwecke
der jetzigen Revision des Gesetzes überschreiten und daher
im Falle des Bedürfnisses einem besonderen Gesetze vorzu-
behalten sein."
Mangels eines solchen Gesetzes muß untersucht werden,
welche Bestimmungen z. Z. auf den unlauteren Wettbewerb
im Ausstellungswesen zur Anwendung gelangen. Es kommen
— wie die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche
Industrie" in einem soeben an die Handels-, Gewerbe- und
Handwerksvertretungen im Deutschen Reiche gerichteten
Rundschreiben ausführt — generelle wie spezielle Vor-
schriften in Betracht:
Als generelle Bestimmung ist als nicht unwich-
tige Rechtsquelle hinzugetreten die sog. Generalklausel in
ß 1 des neuen Wettbewerbgesetzes. Dem schon in ß 826
BGB. allgemein aufgestellten Grundsatz, wonach gegen die
guten Sitten verstoßende vorsätzliche Handlungen zu Schadens-
ersatz verpflichten, hat man eine besondere Richtung auf
das Gebiet des unlauteren Wettbewerbs geben wollen: es
kann — unter Ausschluß strafrechtlicher Verfolgung ledig-
lich zivilrechtlich — auf Unterlassung sowie auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden:
„wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbes Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen."
Durch diese Generalklausel wird die Möglichkeit ge-
schaffen, gewisse Machenschaften im Ausstellungswesen und
solche mit Ausstellungen in ursächlichem Zusammenhangs
stehende Gebahrungen, die mit den Anschauungen eines
ehrbaren Mannes in Widerspruch stehen, zu verfolgen.
Hinzu treten
L. die speziellen Bestimmungen, die auf Auszeich-
nungen, also vor allem auch auf Ausstellungs-Medaillen
und -Diplome Bezug haben. Gegen die hierbei vornehm-
lich in Frage kommende unlautere Reklame mit solchen
Auszeichnungen, die überhaupt nicht oder die von Schwindel-
ausstellungen verliehen sind, bieten bereits die übernommenen
bezüglichen Vorschriften des bisher gellenden Wettbewerb-
 
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