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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Ausstellungswesen
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Vermischter Nachrichtenteil
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0136

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130

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 10.

gesetzes eine praktische, wenn auch nicht immer ausreichende
handhabe.
Diese Vorschriften richten sich gegen denjenigen, der
„in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, über den Besitz
von Auszeichnungen unrichtige Angaben
macht".
Hierbei werden drei Fälle unterschieden:
Der erste Fall (K z) hat lediglich ein objektives Mo-
ment zur Voraussetzung, nämlich daß die betreffenden An-
gaben „geeignet sind, den Anschein eines besonders
günstigen Angebots hervorzurufen", ohne daß es
hierbei auf das subjektive Moment der Absichtlichkeit des
Handelns ankommt. In diesem Falle kann der Betreffende
lediglich im zivilrechtlichen Verfahren, und zwar auf
Unterlassung der unrichtigen Angaben, in Anspruch ge-
nommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch von
jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher
oder verwandter Art herstellt oder in geschäftlichen Verkehr
bringt oder von Verbänden zur Förderung der gewerblichen
Interessen, soweit diese Verbände als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, geltend gemacht werden
kann (tz ts, Abs. t).
Der zweite Fall (tz 3 in Verbindung mit tz ;3, Abs. 2,
Ziff. t) hat neben dem gleichen objektiven noch das subjek-
tive Moment zur Voraussetzung, daß der Betreffende „die
Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben
kannte oder kennen mußte". In diesem Falle kann
gleichfalls nur zivilrechtlich — außer wie oben auf
Unterlassung — auch auf Schadensersatz Anspruch er-
hoben werden.
Der dritte Fall (ß 4) hat außer einem gegenüber tz 3
verschärften objektiven Moment — daß nämlich die An-
gaben „zur Irreführung geeignet" sind — noch ein
weiteres subjektives Moment zur Voraussetzung, und zwar
daß die betreffenden unrichtigen Angaben nicht nur in
Kenntnis ihrer Unrichtigkeit — als „wissentlich un-
wahre" — gemacht sind, sondern auch „in der Absicht,
den Anschein eines besonders günstigen Ange-
bots hervorzurufen". In diesem Falle, der ein krimi-
nelles Vergehen begründet, tritt — unbeschadet der näm-
lichen zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und
Schadensersatz — strafrechtliche Verfolgung ein, jedoch
nur auf Antrag. Diesen Strafantrag zu stellen ist jeder
der obenbezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände be-
rechtigt; er kann, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung

der Staatsanwaltschaft bedarf, die strafbaren Handlungen
im Wege der Privatklage, und zwar vor dem Schöffen-
gericht, verfolgen. Die öffentliche Klage wird von der
Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffent-
lichen Interesse liegt (A 22); doch hat u. a. der Preußische
Iustizminister bereits durch Rundversügung ausdrücklich an-
geordnet, „daß von den Staatsanwaltschaften in Fällen
des unlauteren Wettbewerbs ein öffentliches Interesse an
der Strafverfolgung im allgemeinen nur dann verneint
werden darf, wenn die Ausschreitung leichter Art ist und
zugleich nur das Interesse eines engbegrenzten Personen-
kreises berühre; bei dem Medaillenschwindel treffe dies
aber regelmäßig nicht zu". Für die strafrechtliche Ahndung
dieses dritten Falles sieht das neue Gesetz eine Ver-
schärfung vor, indem die bisherige Höchstgrenze für Geld-
strafen von t500 Mk. auf 5000 Mk. und diejenige für die
alternativ oder kumulativ eintretende Gefängnisstrafe von
sts auf t Jahr erhöht worden ist, wobei auf Gefängnis
bereits erstmalig und nicht nur — wie bisher — im Wieder-
holungsfälle erkannt werden kann.
Im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Vorschriften
der Atz 3, H sind „den dort bezeichneten Angaben bildliche
Darstellungen gleich zu achten, die darauf berechnet und
geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen" (tz 5, Abs. 2).
Hiernach würde also auch die bloße Abbildung von Aus-
stellungs-Medaillen und -Diplomen getroffen werden, sofern
diese sich als „unrichtige Angaben" qualifizieren.
Daß Auszeichnungen, die ohne vorangegange-
nen ernst haftenWettbewerb erteiltwerden,Schein-
auszeichnungen sind und daß, wer Diplome oder
Medaillen dieser Art zu Reklamezwecken benutzt,
über den Besitz einer Auszeichnung unrichtige
Angabe:: im Sinne der vorgenannten Bestim-
mungen macht, haben die Gerichte wiederholt, und
zwar bereits auf Grund des bisherigen Gesetzes, ent-
schieden.
Für eine über die vorstehenden Bestimmungen hinaus-
gehende spezialgesetzliche Reglementierung des
Ausstellungswesens sind den zuständigen Behörden von
der „Ständigen Ausstellungskommission für die
Deutsche Industrie" auf Grund der Verhandlungen und
Beschlüsse der Internationalen Ausstellungskonferenzen in
Paris und Brüssel ;9O7/t9O8 bereits eingehende Vorlagen
gemacht worden, die, da den einschlägigen Fragen zum
großen Teil erhebliche internationale Bedeutung zukommt,
auch die für Berlin in Aussicht genommene Internationale
Diplomatische Ausstellungskonferenz beschäftigen sollen.

Vermisster I^ackricktenteil.

- Geplante Ausstellungen -
Berlin. (Städtebauausstellung Berlin t 9 l 0.) Im
Anschluß an die Ausstellung der im Wettbewerb zu er-
wartenden Pläne sür die bauliche Ausgestaltung von
Groß-Berlin plant ein unter dem Vorsitze des Ge-
heimen Baurats V. March zusammengetretenes Komitee,
das aus dem Gartenbaudirektor Brodersen, Prof. Or. R.
Eberstadt, Landesbaurat Prof. Th. Goecke, Regierungsbau-
meister E. Heimann, Architekt H. Jansen, Geh. Regierungs-
rat Dr.-Ing. H. Muihesius und Ober- und Geh. Baurat
Dr.-Ing. I. Stübben besteht, eine allgemeine Städte-
bauausstellung in Berlin. Das vorläufig vereinbarte
Programm umfaßt nach dem „Städtebau" folgende Punkte:
Pläne des Wettbewerbes Groß-Berlin; großstädtische
Bebauungspläne des In- und Auslandes; Darstellungen
von Verkehrsmitteln; statistisch-graphische Darstellungen
gesundheitlicher, volkswirtschaftlicher und sozialer Natur,
die allgemeine Wohlfahrt, Wohndichtigkeit, Sterblichkeit,
Diensttauglichkeit und die Baupolizei umfassend; Planungen
für Vororte, Landhaussiedelungen, Gartenstädte, Industrie-
gebiete mit Arbeiterniederlassungen; Zeichnungen für Park-

anlagen, Friedhöfe, Spiel- und Sportplätze; Entwürfe
und Modelle selbständiger Baugruppen und von Platz- und
Straßenanlagen; die Kunst der Straße (Zeichnungen und
Modelle von Denkmälern, Brücken, Brunnen); Literatur.
Ein gedruckter Führer soll in der Form eines Städtebau-
Handbuches die Ausstellung erläutern und schließlich
sollen die Ausstellung begleitende öffentliche Vorträge
in die verschiedenen Gebiete des Städtebaues belehrend ein-
führen. (Bureau: Lharlottenburg, Marchstr. 9.)
Berlin. (In der Akademie der Künste) wird in diesem
Winter, als Seitenstück zu der englischen Ausstellung, eine
Ausstellung von Meisterwerken des französischen
Rokoko stattfinden. Ein Teil der Bilder wird dem Privat-
besitz des Kaisers entnommen werden. Ferner haben
französische und auch englische Kunstfreunde die Ueber-
lassung einer großen Anzahl ihrer Bilder zugesagt. Gb-
wohl die Verhandlungen hierüber noch nicht abgeschlossen
sind, kann doch heute schon auf eine stattliche Zahl von
Gemälden gerechnet werden. Ebenso wie die englische Aus-
stellung wird auch die französische am Geburtstage des
Kaisers für das Publikum eröffnet werden. — Unmittelbar
nach den französischen werden amerikanische Maler
 
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