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Zeitschrift für Ästhetik und allgemeine Kunstwissenschaft — 26.1932

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Stockhammer, Moritz: Ästhetik und Rechtswissenschaft
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https://doi.org/10.11588/diglit.14167#0266
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MORITZ STOCKHAMMER.

Ästhetik machen zu können" (Max S c h a s 1 e r , Kritische Geschichte der Ästhetik,
1872. S. 1096.) Kelsens helfende Formel, daß Gegenstand der Rechtslehre nur
Rechtsrelationen sind, stieß nicht auf größeres Verständnis: „Das ist die Trivialität,
die große Tautologie, über die Kelsen als „reiner Rechtstheoretiker" nicht hinaus-
kommt" (Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921.
S. 22). Der Ästhetik des Herbartianismus sagt man „unfruchtbaren Scharfsinn" und
„künstlichen Schein einer imponierenden Systematik" (Ed. von Hartmann, Die
deutsche Ästhetik seit Kant, 1886. S. 304) nach. Auch der Kelsenschen Theorie ge-
steht man eine „kritische Schärfe, die ihresgleichen in unserer juristischen Literatur
nicht hat" zu, aber der Vorwurf der „Unfruchtbarkeit" und des „schillernden Systems"
blieb ihr nicht erspart (Erich Kaufmann, a. a. O. S. 79, VI, 32). Noch unsicherer
wird die Zukunft der formalen Rechtslehre, wenn man bedenkt, daß neben dem ästhe-
tischen auch der moraltheoretische Formalismus nicht die Oberhand gewonnen hat.
Ein erfreulicheres Bewußtsein verschafft aber die Aussicht auf die Psychologie, ob-
gleich auch hier vor dem „Sirenenklang des reinen Denkens" (Karl B ü h 1 e r , Die
Krise der Psychologie, 1927) gewarnt wird. Jedenfalls enthüllt sich das Postu-
lat der Methodenreinheit — weil in Ästhetik, Rechtslehre, Psychologie usw.
uns begegnend — als allgemeine regulative Idee, die — wie jeder philosophische
Gedanke auf Widerstand stoßend — ihrer geisteswissenschaftlichen Verwirklichung
harrt. Denn in der Naturwissenschaft herrscht sie unbestritten ...
 
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