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Verein für Historische Waffenkunde [Hrsg.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — 2.1900-1902

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Heft 9
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https://doi.org/10.11588/diglit.37716#0374
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356

Zeitschrift für historische Waffenkunde.

II. Band.

' dürfte doch seine völlige Gleichartigkeit mit Figur 4
auf dieselbe Herkunft wie bei dieser, nämlich auf
das südliche Bayern hinweisen.
Für die Ausrüstung des gemeinen Mannes mit
dieser Waffe finden wir ausser dem in dem früheren
Artikel zitierten Ausschreiben Herzog Ludwigs des
Reichen von Landshut vom Jahre 1468 auch noch
folgende, aus demselben Jahrhundert stammenden
Belege:
In den Gerichten des bayerischen Waldes waren
im Jahre 1436 von den 835 Mann des Landes-
aufgebots «76 mit Pafesen, 308 mit
Ärmsten, die andern all mit Spiess,
Messer, etlich mit Wurfbeil, auch
Hauben, Handschuh, Joppen, etlich
auch mit Panzer bewaffnet. Item,
welche die Pafesen tragen, die sollen
haben ein langes Messer und ein
Wurfpfeil (sic!); ist ihnen geboten
bei Leib und Gut.»4)
Dieser Verordnung entsprechend
scheint es sich anch bei der Musterung
der Nürnberger Söldner durch Hein-
rich Schlosser von Bern im Jahre 1449
ebenfalls um eine Bewaffnung mit
Wurfbeilen zu handeln, da derselbe
bestimmt:
«Dass sie hetten ein kurz Ge-
wandt und ein jeder ein gut Ärmst,
Puchsen oder Helmparten, und dazu
ein gut lang Messer oder Schwert
öder Beil an der Seite hangend;
auch verbot er ihnen, zu tragen klein
bös Spiess, Lanzen, Kappen, Sack
Und Mäntel.»2)
Alle diese Verordnungen betreffen jedoch, wie
wir sehen, das süddeutsche Kriegswesen, und es
erscheint daher fraglich, ob der Gebrauch des Wurf-
beils in derselben Zeitperiode auch für den deutschen
Norden angenommen werden kann.
Nach der berühmten «Preparation zum Feldzuge
Churfürst Alberti wider Herzog Hansen von Sagan,»8)
einem Aktenstück, in welchem Kurfürst Albrecht
Achilles von Brandenberg im Jahre 1477 von Franken
aus seinem Sohne, dem Markgrafen Johann Cicero
in Brandenburg Vorschriften für Aufstellung und


Eisernes Wurfbeil.
(Sammlung des bayer.

1) Bayer. Reichsarchiv. Gericht Schwaben. Musterungs-
akten (Handschriftliche Notiz Würdingers).
2) Schürstah 183 (Notiz Würdingers).
3) Geheimes Staatsarchiv zu Berlin. Mappe Marchica.

Dienst eines märkischen Heeres erteilt, dürfte diese
Frage zu bejahen sein.
Denn in dem Abschnitt «Ordenung vnd ans-
schlagk Eines Herzoges vnd feit schlan» lautet es
bezüglich des «hewptbanners»:
«jn dem XIX. gelyde sal das hewpbanner seyn,
vnd, wy fort gesaget, dy nehesten zwen auf
ittlichen seytten neben den hawptbanner sollen
nichts physse, allein kolben, telitz vnd swet
haben, dem, der das banner furreth, holffe zur
thune vnd off yn acht zu han; es were auch
gut, das der nesthe ym andern
gelyde hynder der banner auch
kein sphisse hetten, allein kolben
vnd swert, vm offem banner acht
zu haben.»
Es steht nun freilich nicht fest,
und auch Grimm hat in seinem Wörter-
buch darüber keine bestimmte Aus-
kunft geben können, was für eine
Waffe unter «telitz» eigentlich ge-
meint ist, obgleich wir diesem Aus-
druck auch in anderen Verordnungen
begegnen.
So heisst es z. B. in dem Alt-
dorfer Wisthume: «Niemand soll auf
das Rathhaus oder zu einem Tanz
tragen ein langes Messer, Degen,
Hammer, Digliz, Bleikugel, Wurf-
haken, Pengel oder andere gefähr-
liche Wehr.»4)
Ebenso kommen in den Statuten
von Gera (1487) unter den verbotenen
15.Ja-hrh. Beginn. yyaffen vor. «iang-e Messer, Degen,
National-Museums.) ö 707
Tilitz.»
Nach den Ausführungen von Jahns5) würde man
jedoch, wenn dieSchreibart «telitz» die richtige wäre, an
«telum » gemahnt, so dass man an das Wurfbeil oder
das Scheffelin denken könnte. Für diese Vermu-
tung dürfte aber unseres Erachtens auch sprechen,
dass die Abfassung der betreffenden Preparation zum
Feldzuge Kurfürst Alberti nicht nur zeitlich, son-
dern auch örtlich (Franken) mit den zuerst zitierten
süddeutschen Verordnungen übereinstimmt, in wel-
chen unter den Kurzwehren neben Messer und
Schwert wiederholt auch das Wurfbeil erscheint.
Dr. W. Rose.
4) Will, Geschichte der Stadt Altdorf, 347.
5) Jähns, Handbuch einer Geschichte des Kriegswesens.
Leipzig 1880. S. 983, Anm.
 
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