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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0036
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Ich glaube den Rechtspunkt in vorliegender Streit-
sache am geeignetsten durch die Trennung und gesonderte
Behandlung folgender drei Fragen zu erschöpfen:
1) War der Negierungs-Vormund Sr. Durchlaucht
des Herzogs zu Braunschweig befugt, Veränderungen in
der Verfassung dieses Landes vorzunehmen, und ist der
letztere verhunden, dieselben anzuerkennen?
2) Hat der jetzt regierende Herwg zu Braunschweig
durch Anerkennung der landständifchen Privilegien von
1770 seiner bundesmäßigen Verpflichtung zur Regierung
nach einer landständifchen Verfassung Genüge geleistet?
3) Ist die deutsche Bundes-Versammlung in dieser
Sache kompetent?
I.
Ueber die Rechtsbeständigkeit der vom
Könige von England, als Vormünder des
Herzogs Carl von Braunschweig vorge-
nommenen Veränderungen der land stän-
dischen Verfassung.
Sowohl in der ersten Eingabe der Stande des Her-
zogthums Braunschweig bei der Bundes-Versammlung,
so wie in dem späteren Nachträge, steht an der Spitze der
zur Rechtfertigung aufgeführtcn Gründe die Behauptung,
daß unmittelbar aus dem Wesen der Regentschaft, un-
mittelbar aus ihrem Nechtsbcgriffe die Befugniß zur Er-
richtung neuer, um so mehr zu nur modifizirender Er-
neuerung älterer Landes-Grundgesetze hervorgche. Es
ergebe sich schon aus der Natur einer vormundschaftlichen
Negierung, daß der Negierungs-Verweser alle nicht posi-
tiv ganz unzweifelhaft ausgenommenen Rechte der Regie-
rungsgewall nach Erforderniß der Landeswohlfahrt aus-
zuüben habe. Wohl mag diese Behauptung als ein ent-
scheidender Grund angeführt werden können, so wie ein-
mal die Natur und das Wesen dieses vormundschaftlichen
Verhältnisses vollkommen ausgcmittelt, und der Be-
griff der Reichsvcrwcsung, so wie er hier vorausgesetzt
scheint, als richtig bewiesen und anerkannt wäre. Aber
schwerlich möchte sich ein solcher Ncchtsbegriff der vor-
mundschaftlichen Negierung, so wie der Vormundschaft
überhaupt, aus natürlichen Rechts-Ansichten nachweisen
 
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