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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0037
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lassen, welcher auf allgemeine Anerkennung und durch,
gängige Geltung Anspruch machen könnte. Schwerlich
würde ein Jurist, bevor diese Nachweisung geliefert ist,
in obiger Behauptung etwas anderes, als eine pietitio
erkennen dürfen. Man stelle die der
Athener, die Auteln und Lina der Römer, das ülurr-
stiuin der Germanen, die Oarcls nosile der Franzosen
zusammen — wer kennt nicht die grossen Verschiedenhei-
ten, welche in ihrem rechtlichen Wesen bei mancher äus-
seren Aehnlichkcit statt finden? Liegt nicht jedem dieser
Institute eine natürliche, aber dennoch eigenthümliche
Nechlsanficht zu Grunde? Zu welcher Art muss die Re-
gierungs-Vormundschaft gezahlt, oder muss sie als eine
eigene Art nach besonderen Rechts - Grundsätzen bcurtheiit
werden? Dieser Punkt muss vor Allem fest sichen, ehe
von einer Untersuchung über die Rcchtswirkung der Hand-
lungen eines Regierungs-Vormundes die Rede seyn kann.
Die Frage, welche Ncchtsansicht bei Deurthcilung
der Negierungs-Vormundschaft zu Grunde gelegt werden
müsse, ist in Beziehung auf unseren Fall gleichbedeutend
mit dieser: welche Ansicht ist in dem Herzogthume Braun-
schweig gesetzlich sanctionirt? Nach ihrer Beantwortung —
wenn die Art und Beschaffenheit des in Frage stehenden
Institutes selbst klar und bestimmt vor uns liegt — wird
es uns erlaubt seyn, aus der Natur dieses Institutes
die nothwendigen Argumente für diejenigen Fälle abzulci-
ten, über welche vielleicht die positiv-gesetzlichen Bestim-
mungen ermangeln sollten. Dann werden wir auch nicht
das Schicksal jener Rcchtslebrer zu fürchten haben, welche,
anstatt die verschiedenen Institute gehörig zu sondern, alle
chaotisch unter einander werfen, und mühsam mit dem
selbstgelchaffencn Hirngespinste ihrer sogenannten natur-
rechtlichen Ncichsverwesungs-Fhcorie ringend, in Ermang-
lung weiterer Nechtsgründe den Regenten nach erlangter
Volljährigkeit zur Anerkennung der Ncgicrungshandlungen
seines Vormundes aus derselben Klugheitsregcl für heilig
verpflichtet erklären, aus welcher schon Julius Paulus
nicht allen Minderjährigen gegen alle Geschäfte die Wohl-
that der restitutio in intsFk-urn durch den Prätor zuge-
stchcn wollte")! So wichtig und bedeutend dieser Grund

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