Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0041
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
39

von allen Publicisten, so wie auch ehemals von den Reichs-
Gerichten, die Hausgcsetze, Familien - Vertrage und daS
Familien - Herkommen der betreffenden fürstlichen, reichs-
ständischen Häuser anerkannt. Daß diese Quellen noch
heut zu Tage in derselben Eigenschaft bei unseren souve-
vänen fürstlichen Häusern Anwendung finden müssen, dar-
über ist, wenn es je hätte bezweifelt werden können, durch
das vollgültige Zeugniß des Hrn. Staatskanzlers Fürsten
von Metternich Durchlaucht die entfernteste Bedenklich-
keit beseitiget worden °°).
Allein für das herzogliche Haus Braunschweig findet
sich in Bezug auf die vormundschaftliche Landesregierung
während der Minderjährigkeit des Landcshcrrn weder eine
hausgcsctzliche Bestimmung, noch läßt sich ein besonderes
Familien-Herkommen desselben nachweisen.
Wir können demnach die entscheidenden Normen nur
in den subsidiären Quellen des Braunschweigischen Privut-
Fürstenrechtes suchen, nemlich in den recipirten gemeinen
geschriebenen Rechten, nebst den sie modifizirenden Reichs-
Gesetzen und dem gemeinen deutschen Privat - Fürsten-
rechte.
Die heutige Anwendbarkeit dieser Quellen rechtfertigt
sich aber
1) allgemein durch die Bestimmung des Art. 23. der
Wiener Schluß-Acte von 1820 ^'), welche die von den

50) Antwort-Schreiben des Fürsten von Metternich an den
Grafen von Münster über die AuSmittclung LcS VolljährigkeitS.
Termins Sr. Durchl. des Herzogs von Braunschweig, ü. <l. Wien
12. Aug. 1822. Abgcdruckk in der Widerlegung der ehrcnrüh.
rigcn Beschuldigungen, welche sich Sc. Durchl. der regierende Herr
Herzog zu Braunschweig gegen Ihren erhabenen Vormund erlaubt
haben. Hannover 1827, S- 57. «AIS Quellen für die Bcurthci«
lung dieser Frage stellen sich nun die in der Autonomie des Herzogs.
Braunschweigischen Hauses gegründeten, rechtsgültigen, über die
Volljährigkeit seiner Glieder bestehenden HauSgesctzc, Familicnver-
trägc und die beobachtete Observanz, zugleich aber auch jene Anord.
nungcn dar, welche der hochscligc letzte Herzog in Betreff der
Vormundschaft und der Behandlung seiner beiden Söhne fcstzusetzcn
sich veranlaßt gesehen hat« u. s. w.
51) Wiener Schlußakte v. 15. Mai 1820, Art. 23. «Wo keine
besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das AuSträgal»
Gericht nach den in Rechtsstreiten derselben Art vormals von den
Reichsgerichten subsidiarisch befolgten RcchtSgucllcn, in sofern solche
auf die jetzigen Verhältnisse der BundcSglicder anwendbar sind, zu
erkennen.«
 
Annotationen