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schwundcn, der Nitterstand hatte die meisten seiner ehe-
maligen Vorrechte durch die Westphälische Constitution
verloren. In Braunschweig, welches eben so gut wie
die übrigen deutschen Staaten für sein Fürstenhaus ge-
blutet hatte, sprach sich der Wunsch nach Sicherstellung
der Unterthemen - Rechte Lurch landständische Verfassungen
nicht minder laut aus, wie im übrigen Deutschland.
Sämmtliche Monarchen Deutschlands fanden sich bewo-
gen, dem allgemeinen Wunsche der Nation entgegen zu
kommen: zwei Congrcsse— zu Carlsbad und Wien — wur-
den vorzüglich zur Rcgulirung dieser inneren deutschen
Verfassungs-Angelegenheiten gehalten: überall empfand
man bald mehr bald minder nach den großen politischen
Stürmen, welche das ganze deutsche Staatsgebäude er-
schüttert hatten, das Bedürfniß, die wechselseitigen Rechte
und Pflichten der Unterthemen und der Staatsgewalt ge-
nauer zu bestimmen; die meisten süddeutschen Staaten
waren bereits hierin mit raschem Beispiele vorgegangen:
in den übrigen Staaten begannen die Vorarbeiten für die
Einführung landständischcr Verfassungen — der Art. 13. der
deutschen Bundesacte forderte sie für alle deutsche Staa-
ten ohne Ausnahme: sollte Braunschweig allein der
Wohlthat einer solchen Verfassung entbehren, weil cs von
einem Landesvcrwescr regiert wurde? Hätte der könig-
liche Vormund annehmcn dürfen, daß er alle Pflichten
gegen seinen durchlauchtigsten Neffen erfüllt habe, wenn
er nicht seinem Hcrzogthume dieselbe Sorgfalt widmete,
mit welcher er in Hannover eine neue, den veränderten
Verhältnissen unpassende Verfassung schuf?
Wir können füglich die Untersuchung über die Rechts-
beständigkeit der erneuerten Landschaftsordnung mit einem
Dilemma schließen: entweder, man nimmt an, durch
die Wiedereinsetzung der angestammten Braunschweigi-
schen Dynastie sey so ipso die alte Verfassung wieder
hergcstellt worden: in diesem Falle ist die Rechtsvcrbind-
lichkcit der erneuerten Landschaftsordnung unbestreitbar,
da wie oben erwiesen wurde, nach der alten Braun-
schweiger Verfassung dem Regierungs-Vormunde unbe-
dingt das Recht zukömmt, mit Einstimmung der Land-
schaft alle möglichen Veränderungen zu machen: oder
man nimmt an, die alte Verfassung sey nicht ipso juro
wieder erwacht — dann bestand bis zur Errichtung der
erneuerten Landschaftsordnung keine Verfassung im Her-
schwundcn, der Nitterstand hatte die meisten seiner ehe-
maligen Vorrechte durch die Westphälische Constitution
verloren. In Braunschweig, welches eben so gut wie
die übrigen deutschen Staaten für sein Fürstenhaus ge-
blutet hatte, sprach sich der Wunsch nach Sicherstellung
der Unterthemen - Rechte Lurch landständische Verfassungen
nicht minder laut aus, wie im übrigen Deutschland.
Sämmtliche Monarchen Deutschlands fanden sich bewo-
gen, dem allgemeinen Wunsche der Nation entgegen zu
kommen: zwei Congrcsse— zu Carlsbad und Wien — wur-
den vorzüglich zur Rcgulirung dieser inneren deutschen
Verfassungs-Angelegenheiten gehalten: überall empfand
man bald mehr bald minder nach den großen politischen
Stürmen, welche das ganze deutsche Staatsgebäude er-
schüttert hatten, das Bedürfniß, die wechselseitigen Rechte
und Pflichten der Unterthemen und der Staatsgewalt ge-
nauer zu bestimmen; die meisten süddeutschen Staaten
waren bereits hierin mit raschem Beispiele vorgegangen:
in den übrigen Staaten begannen die Vorarbeiten für die
Einführung landständischcr Verfassungen — der Art. 13. der
deutschen Bundesacte forderte sie für alle deutsche Staa-
ten ohne Ausnahme: sollte Braunschweig allein der
Wohlthat einer solchen Verfassung entbehren, weil cs von
einem Landesvcrwescr regiert wurde? Hätte der könig-
liche Vormund annehmcn dürfen, daß er alle Pflichten
gegen seinen durchlauchtigsten Neffen erfüllt habe, wenn
er nicht seinem Hcrzogthume dieselbe Sorgfalt widmete,
mit welcher er in Hannover eine neue, den veränderten
Verhältnissen unpassende Verfassung schuf?
Wir können füglich die Untersuchung über die Rechts-
beständigkeit der erneuerten Landschaftsordnung mit einem
Dilemma schließen: entweder, man nimmt an, durch
die Wiedereinsetzung der angestammten Braunschweigi-
schen Dynastie sey so ipso die alte Verfassung wieder
hergcstellt worden: in diesem Falle ist die Rechtsvcrbind-
lichkcit der erneuerten Landschaftsordnung unbestreitbar,
da wie oben erwiesen wurde, nach der alten Braun-
schweiger Verfassung dem Regierungs-Vormunde unbe-
dingt das Recht zukömmt, mit Einstimmung der Land-
schaft alle möglichen Veränderungen zu machen: oder
man nimmt an, die alte Verfassung sey nicht ipso juro
wieder erwacht — dann bestand bis zur Errichtung der
erneuerten Landschaftsordnung keine Verfassung im Her-