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zogthume: das Verhältniß dks Regentenhauses zum Staate
war dann etwas rein Faktisches: und dann forderte
eine doppelte unaufschiebbare Pflicht — die Sorge für
den Mündel, und die Erfüllung der durch die Unterzeich-
nung der Bundcsactr übernommene Verbindlichkeit gleich
dringend die Errichtung cineS Landes-Grundgesetzes, um
diesen schwankenden Zustand zur Erhaltung des Re-
gicrungörcchtcs des Mündels und der Sicherstellung der
Unterthemen bald möglichst zu beenden. In beiden Fällen
erwuchs Sr. herzoglichen Durchlaucht aus der Errichtung
der erneuerten Landschaftsordnung, in Erwägung der hier-
zu vorhandenen vielfachen Anforderungen, nicht die ent-
fernteste Rechtsverletzung, sondern es wurde im Gcgcn-
theilc dadurch nur der unmittelbare Northeil
Höchstdcrsclbcn begründet: mithin verbleibt Sr. herzog-
lichcu Durchlaucht auch nicht der Schein eines Rechts-
grundes um die erneuerte Landschaftsordnung als unver-
bindlich anzufcchtcn.
Die für die Herzog!. Braunschweigische Ansicht aus-
getretenen Schriftsteller finden zwar noch eine Verletzung
der herzoglichen Regcntcnrechte in zwei Bestimmungen
der Landcsordnung, nach welchen jedes herzogliche Nc-
script, welches nicht von einem geheimen Rathe unter-
zeichnet ist, als erschlichen angesehen werden, und fer-
nerhin allf 3 Jahre ein Landtag statt haben soll, und
glauben deshalb die Landesordnung für unverbindlich
halten zu dürfen. Wir werden diese angeblichen Be-
schränkungen der landesherrlichen Freiheit / des Zusam-
menhanges wegen, und um Wiederholungen zu er-
sparen, erst bei der Erörterung unserer dritten Frage
würdigen.
Wir wenden uns sofort zur Beantwortung der
zweiten von uns aufgeworfenen Frage.
115) Außer dem, was hierüber in den Eingaben der Stande
durch Actcnstücke nachgcwiescn ist (vgl. oben die Geschichtserzählung),
sehe mau noch den Bericht des Herzog!. Gehcimenraths-Collegiums
an Se. Majestät den König von England über die bisher geführte
Landcsvcrwaltung, welchen Sc. Majestät Ihrem durchlauchtigsten
Neffe» bei Uebernahme der Regierung vorlcgcu ließ, in der ange-
führten Widerlegung :c, Hannover 1827, S. 186.
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zogthume: das Verhältniß dks Regentenhauses zum Staate
war dann etwas rein Faktisches: und dann forderte
eine doppelte unaufschiebbare Pflicht — die Sorge für
den Mündel, und die Erfüllung der durch die Unterzeich-
nung der Bundcsactr übernommene Verbindlichkeit gleich
dringend die Errichtung cineS Landes-Grundgesetzes, um
diesen schwankenden Zustand zur Erhaltung des Re-
gicrungörcchtcs des Mündels und der Sicherstellung der
Unterthemen bald möglichst zu beenden. In beiden Fällen
erwuchs Sr. herzoglichen Durchlaucht aus der Errichtung
der erneuerten Landschaftsordnung, in Erwägung der hier-
zu vorhandenen vielfachen Anforderungen, nicht die ent-
fernteste Rechtsverletzung, sondern es wurde im Gcgcn-
theilc dadurch nur der unmittelbare Northeil
Höchstdcrsclbcn begründet: mithin verbleibt Sr. herzog-
lichcu Durchlaucht auch nicht der Schein eines Rechts-
grundes um die erneuerte Landschaftsordnung als unver-
bindlich anzufcchtcn.
Die für die Herzog!. Braunschweigische Ansicht aus-
getretenen Schriftsteller finden zwar noch eine Verletzung
der herzoglichen Regcntcnrechte in zwei Bestimmungen
der Landcsordnung, nach welchen jedes herzogliche Nc-
script, welches nicht von einem geheimen Rathe unter-
zeichnet ist, als erschlichen angesehen werden, und fer-
nerhin allf 3 Jahre ein Landtag statt haben soll, und
glauben deshalb die Landesordnung für unverbindlich
halten zu dürfen. Wir werden diese angeblichen Be-
schränkungen der landesherrlichen Freiheit / des Zusam-
menhanges wegen, und um Wiederholungen zu er-
sparen, erst bei der Erörterung unserer dritten Frage
würdigen.
Wir wenden uns sofort zur Beantwortung der
zweiten von uns aufgeworfenen Frage.
115) Außer dem, was hierüber in den Eingaben der Stande
durch Actcnstücke nachgcwiescn ist (vgl. oben die Geschichtserzählung),
sehe mau noch den Bericht des Herzog!. Gehcimenraths-Collegiums
an Se. Majestät den König von England über die bisher geführte
Landcsvcrwaltung, welchen Sc. Majestät Ihrem durchlauchtigsten
Neffe» bei Uebernahme der Regierung vorlcgcu ließ, in der ange-
führten Widerlegung :c, Hannover 1827, S. 186.
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