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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

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https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0095
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chaben vermeinen. Denn sogar zugegeben, der mate-
rielle Inhalt dieser Privilegien sey den Bundesgeseken
nicht entgegen, so können sie doch, ungeachtet der An-
erkennung des Herzogs, nie und nimmer in's Leben
treten, weil die Factoren des Staatslebens, auf wel-
che sie berechnet sind, niebt mehr eristiren. Denn die
ganze Prälaten-Klasse ist im Herzogthum Braunschweig
als Stand der großen Güter-Besitzer weggefallen,
mitbin kann die Landschaft unmöglich so zusammen-
treten , wie die Privilegien es verlangen. Die An-
erkennung der alten Verfassung von Seite des Herzogs
ist daher als eine olstig-nlo .ick im^osslbilo an sich nichtig.
Wollte man aber dagegen einwenden, daß diese
den alten Privilegien anklebenden Mängel durch die
Ucbereinknnft Sr. herzogl. Durchlaucht mit den Stän-
den gehoben werden könnten, nnd daß Höchstdieselben
durch Rescript vom 25. Mai 1829 (Darlegung S. 62)
sich auch schon bereit erklärt hätten, mit den Land-
ständen über Modifikationen, welche durch die ver-
änderten Zcitumstände für nöthig erachtet werden möch-
ten, Verhandlungen eröffnen zu lassen, so ist dieses
Alles wahr, und ohne Zweifel statthaft; aber eben
dieses Anerbieten iuvolvirt das Geständnis) Sr. Durch-
laucht, daß Höchstsie durch die Anerkennung der alten
Privilegien ihre bnndesmäßige Verpflichtung noch nicht
erfüllt haben; auch fordert der Art. 55 der Wiener
Schluß-Acte nickt Anerkennung, sondern nur Berück-
sichtigung der älteren ständischen Verfassungen, aber
Nock ferner Berücksichtigung der gegenwärtig ob-
waltenden Verhältnisse. Diese gegenwärtigen Ver-
hältnisse sind aber durch die Anerkennung der alten
Privilegien noch nickt berücksichtigt: mithin steht die
ganze von Sr. Durchlaucht vorgenommeue Anerkennung
nur einem Versprechen gleich, daß Höchstsie der
bundcSmäßig Ihnen obliegenden Verpflichtung genügen
wollen.
Daß sich aber dieBrannschweigischen Stände mit die-
sem, aller objectiveu Garantie ermangelnden Versprechen,
nickt begnügen konnten, so wenig, als die Hobe deut-
sche Bundes - Versammlung darin eine Esrfüllnng
des Art. 13 der deutschen Bundes-Acte wird sehen
können, erklärt sich daraus, daß Sc. herzogliche Durch-
laucht während 7 Jahren Höckstsich nicht im Mindesten
nm die landständischcn Verhältnisse bekümmerten, daß
 
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