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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

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https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0098
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2) Sie ist com petent, nicht nur wenn ein Bun-
desfürst eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende
landständische Verfassung auf anderem, als dem verfas-
sungsmäßigen Wege ändern will, sondern auch wenn
er diese Angelegenheit nicht mit Berücksichtigung der
früher bestandenen landständischen Rechte und
der gegenwärtigen Verhältnisse geändert hat.
Art. 56 vergl. mit Art. 55 der Wiener Schluß-Acte.
3) Sie ist außerdem noch competeilt, wenn durch
eine landständische Verfassung das m o n a r ch isch e
Prinzip verletzt ist, oder der Landesherr dadurch
an der Erfüllung seiner bnudcsmäßigen Verpflich-
tungen gehindert, oder wenn durch die Art der
öffentlichen Verhandlung auf den Landtagen
Deutschlands oder des einzelnen Bundesstaates Ruhe
gefährdet wird. (W. S. A. Art. 57 — 59.)
4) Sic ist com petent, wenn ei» Regent eine
bestehende Verfassung verletzt.
Es möchte vielleicht, wenn man den Art. 61 der
Wiener Schluß-Acte für sich allem, und in dem Zu-
sammenhänge betrachtet, in welchem er mit Art. 26
und 27 der Wiener Schluß-Acte gesetzt ist, zweifelhaft
scheinen, ob die Bundes-Versammlung befugt scy, bei
Verletzung einer Verfassung einzuschrcitcn, wenn sie
deren Garantie nicht speziell übernommen hatte. Allein
diese Annahme steht mit dein Geiste der ganzen Bundes-
Verfassung, welche Aufrechthaltung des Rechts-
zustandes bezweckt, (Bds.-Actc Art. 2) geradezu im
Widerspruch, weil alsdann die Geltung der Verfassung
nur von der Laune des StaatSherrschcrs abhängen
würde. Denn nm conscqueut zu seyn, müßte man be-
haupten, daß die Untcrthauen sich nicht wegen Ver-
letzung der Verfassung bei dem Bunde beschweren dürf-
ten: daß aber der Staatsherrscher, welcher durch fort-
gesetzte Verletzung der Verfassung die Unterthancn in
in den Zustand der Verzweiflung versetzt, und zum
Aufstande gezwungen habe, noch überdicß nach Arc. 26
und 27 der W. S.-A. die Hülfe des Bundes anrnfen
könne, um die Unterthemen zu zwingen, sich seinem
despotischen Willen zu fügen!
In allen diesen Fällen, von welchen die meisten
mit unserer Frage nach den Ausführungen l. und II.
Zusammenhängen, ist die Bundes-Versammlung zum Ein-
schreiten in landständische Angelegenheiten befugt und
 
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