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verpflichtet, sie mag die Garantie der Verfassung
speziell übernommen haben oder nicht. Denn durch die
spezielle Garantie - Uebernahme erhält die Bundes-Ver-
sammlung nur einzelne im Art. 60 aufgezählte Rechte
und Verpflichtungen außer denjenigen, welche ihr
über jede Verfassung zustchcn — nämlich das Recht
der authentischen Interpretation nnd die Pflicht der
Vermittlung und compromissarischen Entscheidung der
darüber entstandenen Irrungen.
So wenig demnach Sr. Durchlaucht durch das An-
fuhren der gedachten 3 Fälle alle diejenigen erschöpft ha-
ben, in welchen ein Einschreitnngsbcfugniß der Bun-
des-Versammlung in laudständischen Angelegenheiten
vorliegt, eben so wenig kann man der Behauptung bei-
pflichten, daß in der vorliegenden Sacke keiner der
drei von Sr. Durchlaucht hervorgehobcncn Fälle ent-
halten scy.
Was den von Sr. Durchlaucht angeführten Fall
der G a ran ti e-U cb er n a hm e anbetrifft, so ist es
notorisch, daß eine solche bei der erneuerten Landschafts-
Ordnung nicht stattgcfuuden habe.
In Bezug auf die anderen von Sr. Durchlaucht
zugcgebeneu Fälle muß man aber unter Verweisung auf
unsere Ausführung Nr. II- dcn.Wcchsclschluß aufstcllen:
Entweder-
Die erneuerte Landschafts-Ordnung besteht nicht
in anerkannter Wirksamkeit (welches Se. Durchlaucht
behaupten): in diesem Falle ist dieCompctenz der Bun-
des-Versammlung unzweifelhaft nach Art. 54 der Wie-
ner Schluß-Acte gegründet, weil unter dieser Voraus-
setzung in dem Herzögthum Braunschweig gar keine
laudstäudische Verfassung besteht, mithin der Art 13
der deutschen Bundes-Acte dort noch auf keine Weise
erfüllt ist. Denn wir haben unter Nr. II. nachgewie-
scn, daß die Anerkennung der alten Privilegien durch
das Rcscript Sr. Durchlaucht vom 25. Mai 1829 durch-
aus nicht als eine Erfüllung des Art. 13 der Bun-
des-Acte angesehen werden kann;
oder:
Die erneuerte Landschafts-Ordnung besteht in an-
erkannter Wirksamkeit: dann ist nach dem eigenen Ge-
ständnisse Sr. Durchlaucht die Competenz der Bundes-
Versammlung durch Art. 56 der Wiener Schluß-Acte
begründet, weil in diesem Falle die Verfassung nur auf
verpflichtet, sie mag die Garantie der Verfassung
speziell übernommen haben oder nicht. Denn durch die
spezielle Garantie - Uebernahme erhält die Bundes-Ver-
sammlung nur einzelne im Art. 60 aufgezählte Rechte
und Verpflichtungen außer denjenigen, welche ihr
über jede Verfassung zustchcn — nämlich das Recht
der authentischen Interpretation nnd die Pflicht der
Vermittlung und compromissarischen Entscheidung der
darüber entstandenen Irrungen.
So wenig demnach Sr. Durchlaucht durch das An-
fuhren der gedachten 3 Fälle alle diejenigen erschöpft ha-
ben, in welchen ein Einschreitnngsbcfugniß der Bun-
des-Versammlung in laudständischen Angelegenheiten
vorliegt, eben so wenig kann man der Behauptung bei-
pflichten, daß in der vorliegenden Sacke keiner der
drei von Sr. Durchlaucht hervorgehobcncn Fälle ent-
halten scy.
Was den von Sr. Durchlaucht angeführten Fall
der G a ran ti e-U cb er n a hm e anbetrifft, so ist es
notorisch, daß eine solche bei der erneuerten Landschafts-
Ordnung nicht stattgcfuuden habe.
In Bezug auf die anderen von Sr. Durchlaucht
zugcgebeneu Fälle muß man aber unter Verweisung auf
unsere Ausführung Nr. II- dcn.Wcchsclschluß aufstcllen:
Entweder-
Die erneuerte Landschafts-Ordnung besteht nicht
in anerkannter Wirksamkeit (welches Se. Durchlaucht
behaupten): in diesem Falle ist dieCompctenz der Bun-
des-Versammlung unzweifelhaft nach Art. 54 der Wie-
ner Schluß-Acte gegründet, weil unter dieser Voraus-
setzung in dem Herzögthum Braunschweig gar keine
laudstäudische Verfassung besteht, mithin der Art 13
der deutschen Bundes-Acte dort noch auf keine Weise
erfüllt ist. Denn wir haben unter Nr. II. nachgewie-
scn, daß die Anerkennung der alten Privilegien durch
das Rcscript Sr. Durchlaucht vom 25. Mai 1829 durch-
aus nicht als eine Erfüllung des Art. 13 der Bun-
des-Acte angesehen werden kann;
oder:
Die erneuerte Landschafts-Ordnung besteht in an-
erkannter Wirksamkeit: dann ist nach dem eigenen Ge-
ständnisse Sr. Durchlaucht die Competenz der Bundes-
Versammlung durch Art. 56 der Wiener Schluß-Acte
begründet, weil in diesem Falle die Verfassung nur auf