Fr« «de, mihchesten Fleiß und ohn allen darunter gesuchten '
eigenen Genieß und Dortheil befördern und ins Merck helfen
setzen und eS in 8umma allenthalben also machen und die liebe ,
Justiz und Ihnen vertraute Regierung dergestalten verwalte»/
daß Ihr Lbden und sie zuforderst mit gutem freycn Gewissen
gegen Gott und dann mit Ehren und ohne Verweis von der
Nö>n. Kayseri. Majesiät/ unserm allergnädigsten Herrn/ allen
Chfer- und Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg/ als mit-
belehnten Agnaten und nechsten Bluts-,Freunden/ auch neben
verordneten Executorn und Mit-Ober-Vormunden, begleichen
auch, allen und jeden unser» Söhnen, uud sonderlich dem regie-
renden Fürsten uud Hertzogen Heinrich Julio, auch gemeinen
Land- Ständen und sonsten jedermänniglich, jederzeit verant-
worten können, es auch Ihr Lbden und ihnen selbst allenthalben
rühmlich sey.«
- _
Anlage ^o. ii.
Verordnungs-Sammlung,
N°. 5.
Braunschweig, den 18. Mai, 1827.
Ich.) Serenissimi Patent, die Rechts-Verbindlichkeit der von der
für die hiesigen Lande bestandenen vormundschaftlichen
Regierung erlassenen Verordnungen und gemachten Jnsti-
- tutionen betreffend.
Wir Carl, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu
Braunschweig und Lüneburg, rc.
Thun bl'emit kund und zu wissen:
Demnach Wir bet Erlassung unserS Patents vom 30sten
Oktober «828 die Frage unberührt gelassen, in wie fern die
Anordnungen, Vorschriften und Institutionen der für Unsere
Lande bestandenen Vormundschaftlichen Gewalt, als rechtsver-
bindlich für Uns und Unsere getreue Untcrlhanen von Uns an-
erkannt würden; gegenwärtig aber erhebliche Gründe vorhanden
sind, diesen wichtigen Gegenstand zu ordnen, und es denn
aber so wenig bezweifelt werden mag, daß die während Unserer
eigenen Genieß und Dortheil befördern und ins Merck helfen
setzen und eS in 8umma allenthalben also machen und die liebe ,
Justiz und Ihnen vertraute Regierung dergestalten verwalte»/
daß Ihr Lbden und sie zuforderst mit gutem freycn Gewissen
gegen Gott und dann mit Ehren und ohne Verweis von der
Nö>n. Kayseri. Majesiät/ unserm allergnädigsten Herrn/ allen
Chfer- und Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg/ als mit-
belehnten Agnaten und nechsten Bluts-,Freunden/ auch neben
verordneten Executorn und Mit-Ober-Vormunden, begleichen
auch, allen und jeden unser» Söhnen, uud sonderlich dem regie-
renden Fürsten uud Hertzogen Heinrich Julio, auch gemeinen
Land- Ständen und sonsten jedermänniglich, jederzeit verant-
worten können, es auch Ihr Lbden und ihnen selbst allenthalben
rühmlich sey.«
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Anlage ^o. ii.
Verordnungs-Sammlung,
N°. 5.
Braunschweig, den 18. Mai, 1827.
Ich.) Serenissimi Patent, die Rechts-Verbindlichkeit der von der
für die hiesigen Lande bestandenen vormundschaftlichen
Regierung erlassenen Verordnungen und gemachten Jnsti-
- tutionen betreffend.
Wir Carl, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu
Braunschweig und Lüneburg, rc.
Thun bl'emit kund und zu wissen:
Demnach Wir bet Erlassung unserS Patents vom 30sten
Oktober «828 die Frage unberührt gelassen, in wie fern die
Anordnungen, Vorschriften und Institutionen der für Unsere
Lande bestandenen Vormundschaftlichen Gewalt, als rechtsver-
bindlich für Uns und Unsere getreue Untcrlhanen von Uns an-
erkannt würden; gegenwärtig aber erhebliche Gründe vorhanden
sind, diesen wichtigen Gegenstand zu ordnen, und es denn
aber so wenig bezweifelt werden mag, daß die während Unserer