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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

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https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0115
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L

anmassen nnd unterwinden, I. I. I. L- L. L. sämtlich oder deren
einer werde dann von unser Gemahlin und Ihr Lbd. zugeord-
neten Ilnter-Vormündcrn und Mit-Verwaltern der Regierung
darum sonderlich ersuchet und dazu gebetten und erfordert. Wür-
den auch hochgedachter unser Gemahlin, gesetzten obristen Vor-
münderin, und Ihr Lbden zugegebenen Unter-Vormündern und
Mit-Administratorn in der Ihr Lbd. und ihnen, wie obstehel,
verkraueten und befohlenen unserS FürstenthumS Regierung
großwichtige und gefährliche Sachen, die Ihr
Lbden und ihnen allein zu schwer, fürfallen - in de-
nen sollen Ihr Lbden und sie erstlich gemeine Land-
schaffl und darnächst und wo nöthig, der bochgcdachten Her-
ren Neben - Tutorn, Curatorn und Executorn, der Herzogen zu
Braunschweig und Lüneburg rc. Hülffe und Beystand allezeit
suchen, begehren und bitten, und sich dessen allewege, unfern
Kindern und gemeinen Vaterlande zum besten, gebrauchen; das
alles auf nnserS ältesten regierenden Sohns Hertzogen Heinrich
Julii Unkosten und Darlegen. ES sollen auch unsere, der re-
gierende Hcrtzog Heinrich Julius so wohl, als die andere Söhne
und Töchter, bochgedachter unser Gemahlin, als der Frau
Mutter und obristen Vormundin, in schuldigem kindlichen Ge-
horsam, wie auch den andern Ihr Lbden zugcgebenen Unter-
Vormündern und Mit-Administratorn der Regierung in allen
billigen und ziemlichen Sacken folgen, ihren hcylsamcn, nütz-
lichen Nathschlägen > sich selbsten und gemeinem Fürsten,
thum zum besten, statt geben und sich keineswcgeS widersetz-
lich erzeigen, noch ihrem eigenen Sinn und Fürnchnicn nach-
hängen, oder auch jemand anders, wer der oder die auch hoben
und nidern Standes segn mögen, sich wider disen unfern letzten
Willen oder sich sonsten der Frau Mutter Gehorsam und der Ihr
Lbd. zugegebenen Unter-Vormündern und Räche getreuen NakhS
zu entziehen, bewegen oder verleiten lassen, deßgleichen denn
alle und jede andere unsere Rätbe und Diener, wie auch die
Unterthanen in gemein, sich gegen hochermeltcr unser Gemah-
lin und denen Ihr Lbd. auf obgesctzle Masse zugcordnetcn Mit-
Ober- und Unter - Vormünder-, Executorn und Administrator»
alles untertbänigen schuldigen Gehorsams, Folge und Gebühr
erzeigen und verhalten. Dagegen ein jeder hinwiederum von
Ihr Lbden und ihnen in seinem Stande und Amte, auch bey
Gleich, Recht und Billigkeit, soll geschähet und gchandhabet
werden und sie allerseits in guter Einigkeit, auch gnädiger und
untertbänlger getreuen Zuneigung, resp- mit einander leben,
heben und legen, und unsere liebe Söhne, Töch ter, Land
und Leute, Ebr, Nutz, Wohlfarth, Ruhe und
 
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