11
stunde hat man repräsentative Verfassungen vom Auslande erbor-
gen wollen/ bei welchen eine abstracto Theorie alles berechnet
hat/ außer die Natur der Menschen/ auf welche sie angewendet
werden sollen.
Bei der Ueberzeugung/ daß bei Anwendung der neuerdings
aufgesiellten Theorien/ weder einzelne Staaten bestehen könntet!/
noch der deutsche Bund selbst/ haben die hier anwesenden Mi-
nister beschlossen/ die Auslegung des 13. Artikels in einer aus
den November-Monat fcstgeseßten Zusammenkunft der Minister
der bedeutendsten Deutschen Höfe in Wien auszusetzen; gleich
jetzt aber den Bundestag zu veranlassen/ einige Grundsätze auS-
zusprcchen/ die es verhindern mögten/ daß das Uebel einer un-
richtigen und dem Prineip des Bundes widerstreitenden Anwen-
dung nicht weiter um sich greife.
Unter dieser Beschränkung soll das Fortschreitcn in den
VersaffungSarbciten der einzelnen Staaten vor der Hand allein
verstattel seyn.
Im Hcrzogthum Braunschweig ist von einer neuen Verfas-
sung zwar nicht die Rede. Beim Wiederaufleben und bei der
erforderlichen Modisication der alten/ ist cS aber unumgängliche
Pflicht der Negierung / den Satz auszusprechen: i) daß die Be-
schlüsse des Bundes in BundcSangelegenheiten die höchste Autho-
rität in Deutschland sind; 2) daß vermöge der BundcSacte der
Landesherr souverainer Fürst ist.
Die Erinnerung an den ersten Sah ist um so wichtiger/
als neuerdings bei der Badenschcn Stände-Vcrsammlung der
Satz ausgestellt und späterhin von Gelehrten verlhcidigt wor-
den ist/ daß/ da die Fürsten in ihren Staaten keine Gesetze
ohne Zustimmung ihrer Stände geben dürften/ sie auch keine
größere Befugniß in ihrer collectiven Eigenschaft in den Bund
bringen könnten/ und daß mithin dessen Beschlüsse bei der
Anwendung auf einzelne Staaten der Zustimmung der Stände
bedürften.
Dieser Satz würde auf der einen Seite (wenn man eine
wirkliche Thetlung der gesetzgebenden Gewalt zwischen drm
Fürsten und seinen Unterthanen zugeben könnte) eben so un-
leugbar feststehen/ als er auf der andern Seite mit dem Be-
griff des Bundes unverträglich seyn würde.
Ehemals entschieden Reichsgerichte die Streitigkeiten zwi-
schen Regenten und Volk.
stunde hat man repräsentative Verfassungen vom Auslande erbor-
gen wollen/ bei welchen eine abstracto Theorie alles berechnet
hat/ außer die Natur der Menschen/ auf welche sie angewendet
werden sollen.
Bei der Ueberzeugung/ daß bei Anwendung der neuerdings
aufgesiellten Theorien/ weder einzelne Staaten bestehen könntet!/
noch der deutsche Bund selbst/ haben die hier anwesenden Mi-
nister beschlossen/ die Auslegung des 13. Artikels in einer aus
den November-Monat fcstgeseßten Zusammenkunft der Minister
der bedeutendsten Deutschen Höfe in Wien auszusetzen; gleich
jetzt aber den Bundestag zu veranlassen/ einige Grundsätze auS-
zusprcchen/ die es verhindern mögten/ daß das Uebel einer un-
richtigen und dem Prineip des Bundes widerstreitenden Anwen-
dung nicht weiter um sich greife.
Unter dieser Beschränkung soll das Fortschreitcn in den
VersaffungSarbciten der einzelnen Staaten vor der Hand allein
verstattel seyn.
Im Hcrzogthum Braunschweig ist von einer neuen Verfas-
sung zwar nicht die Rede. Beim Wiederaufleben und bei der
erforderlichen Modisication der alten/ ist cS aber unumgängliche
Pflicht der Negierung / den Satz auszusprechen: i) daß die Be-
schlüsse des Bundes in BundcSangelegenheiten die höchste Autho-
rität in Deutschland sind; 2) daß vermöge der BundcSacte der
Landesherr souverainer Fürst ist.
Die Erinnerung an den ersten Sah ist um so wichtiger/
als neuerdings bei der Badenschcn Stände-Vcrsammlung der
Satz ausgestellt und späterhin von Gelehrten verlhcidigt wor-
den ist/ daß/ da die Fürsten in ihren Staaten keine Gesetze
ohne Zustimmung ihrer Stände geben dürften/ sie auch keine
größere Befugniß in ihrer collectiven Eigenschaft in den Bund
bringen könnten/ und daß mithin dessen Beschlüsse bei der
Anwendung auf einzelne Staaten der Zustimmung der Stände
bedürften.
Dieser Satz würde auf der einen Seite (wenn man eine
wirkliche Thetlung der gesetzgebenden Gewalt zwischen drm
Fürsten und seinen Unterthanen zugeben könnte) eben so un-
leugbar feststehen/ als er auf der andern Seite mit dem Be-
griff des Bundes unverträglich seyn würde.
Ehemals entschieden Reichsgerichte die Streitigkeiten zwi-
schen Regenten und Volk.