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Heut zu Tage ist der Bund verpflichtet, die Rübe im In-
neren und einen RechtS-Zustand, den die Bundesacte ver-
beißt, zu erbalten. Allein, wie auch das zu bestellende Bun-
drSgericht festgesetzt werden mag, so wird es nie in obiger
Beziehung ganz in die Stelle der Reichsgerichte treten kön-
nen, — da es die Souverainität der Fürsten im Jnnren an-
erkennen muß, die sonst bei Kaiser und Reich war. Es muß
also loco oonxruo Liese Beschränkung des Einwilligungs-
rechts der Stände bei neuen Gesetzen wenigstens angedeutct
werden. — — — — — —
Ew- Hochwohlgeboren
gehorsamster Diener
E. Graf von Münster.
Heut zu Tage ist der Bund verpflichtet, die Rübe im In-
neren und einen RechtS-Zustand, den die Bundesacte ver-
beißt, zu erbalten. Allein, wie auch das zu bestellende Bun-
drSgericht festgesetzt werden mag, so wird es nie in obiger
Beziehung ganz in die Stelle der Reichsgerichte treten kön-
nen, — da es die Souverainität der Fürsten im Jnnren an-
erkennen muß, die sonst bei Kaiser und Reich war. Es muß
also loco oonxruo Liese Beschränkung des Einwilligungs-
rechts der Stände bei neuen Gesetzen wenigstens angedeutct
werden. — — — — — —
Ew- Hochwohlgeboren
gehorsamster Diener
E. Graf von Münster.