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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

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https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0122
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Heut zu Tage ist der Bund verpflichtet, die Rübe im In-
neren und einen RechtS-Zustand, den die Bundesacte ver-
beißt, zu erbalten. Allein, wie auch das zu bestellende Bun-
drSgericht festgesetzt werden mag, so wird es nie in obiger
Beziehung ganz in die Stelle der Reichsgerichte treten kön-
nen, — da es die Souverainität der Fürsten im Jnnren an-
erkennen muß, die sonst bei Kaiser und Reich war. Es muß
also loco oonxruo Liese Beschränkung des Einwilligungs-
rechts der Stände bei neuen Gesetzen wenigstens angedeutct
werden. — — — — — —

Ew- Hochwohlgeboren
gehorsamster Diener
E. Graf von Münster.
 
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