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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte: compendiarisch dargestellt zum Gebrauche bei akademischen Vorlesungen (3) — Heidelberg: Oßwald, 1836

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https://doi.org/10.11588/diglit.47342#0193
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189

solchen Unternehmung, schwerlich eine Anregung von Seite
der deutschen Staatsregierungen zu erwarten haben.
*) Vergl. Eichhorn, RG. IV. §. 55g ff. S. 18. 6ig. — Mit-
termaier, deut. Priv.R. IV. AuQ. §. <4 ff. ~
2) Vergl. cap. 3. 8. n.X. de consuetudine (i. 4)* — Cap. i—3
eod. in Cdto. (1. 4)- — Das canonische Recht, und eben so die deut-
sche Reichsgesetzgebung, mussten diesen Grundsatz festhalten, da die
meisten Rechte der Kirche und des römischen Stuhles — und eben so
in Deutschland die Rechte des Kaisers und der Reichsstände — fast
durchgängig auf dem Herkommen und Gewohnheit beruheten, —
а) S. oben §. 107. — §• 113. n. 7. —
4) Von privatrechtlichen Verhältnissen handeln äusser der WC.
Art. 22 von den Missheirathen (s. n. 5) — die Reichspolizeiordnungen
(§. 120, n. 33) über die Vormundschaft; R. P. O. v. 1677, tit- 3a. —
Von Anordnung des Zinsfusses von 5 procent, für den Rentenkauf
(Ebendas, tit. 7)» — (Desgleichen für Verzugszinsen, in Deput. Absch.
v. 1600. §. 13g — für die während des 3ojähr. Krieges contrahirten
Schulden im J.R.A. von 1654. §• 174). Vom Verbot der Obstagia,
(P. O. r/Z. 7) — Verbot des Kaufes der Früchte auf dem Halm P. O,
tit. 10; Verbot der Cession einer einem Juden gegen einen Christen
zustehenden Forderung an einen Christen P. O. tit. 20. — Bestimmung
des Erbrechtes der Bruderskinder, wenn sie allein zur Erbschaft ge-
rufen sind, nach Köpfen, R.A. von 152g, §. 3. — Der über das Wech-
selrecht abgefasste Reichsschluss v. 1671 ist nicht publicirt worden.
Aus den übrigen Reichsgesetzen ergibt sich nur so viel, dass man das
Wechselinstitut als ein gemeinrechtliches betrachtete, und aus den Wech-
seln eine schleunige Execution (wobei aber der Personalarrest nicht aus-
drücklich genannt wird) gebeten werden darf. RA, von 1654. §. 107»
— Reichsgutachlen v. 1668 und 31. Jul, 166g.
5) WC. Art. XXII. §. 4« „Noch auch denen aus ohnstreitig
notorischer Missheirath erzeugten Kindern eines Standes des Reichs,
oder aus solchem Hause entsprossenen Herrns , zur Verkleinerung des
Hauses, die Väterliche Titel, Ehren und Würden beilegen, vielweniger
dieselbe zum Nachtheile deren wahren Erbfolgern und ohne deren be-
sondere Einwilligung vor ebenbürtig und Successionsfähig erklären, auch
wo dergleichen vorher bereits geschehen , solches für null und nichtig
ansehen und achten.“ — Vergl. Besonders Pütter, über Missheirathen
deut. Fürsten und Grafen. Göttingen, ljgö. — J. E. Kohler, Hdb.
des deut. Privatfürsten-Rechtes. Sulzbach, 183a. §. 3g ff. —
б) Mittermaier, Priv.R. §. 15 und die Ebendas. 17 enthal-
tene Uebersicht der in Deutschland vorkommendeu Partikulargesetzge-
bungen. —
7) Ueber die Gesch. des Preuss. LandR. u. des Oes ter r. Ci-
vilgesetzbuches vergl. Mittermaier, §. 16 u. §. ig.
8) Mittermaier, §. 17, n. 14. §. ig. — Ueber das Verhältnis«
der hier und n. 7 genannten Gesetzbücher zum römischen und gemei-
nen deutschen Rechte, s. Savigny’s Ansicht in dessen „Beruf unserer
 
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