Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Kritische Bemerkungen zu den Schriften von Dr. Johann Ludwig Klüber und einem ungenannten norddeutschen Publicisten über die eheliche Abstammung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach — Heidelberg und Leipzig: Groos, 1838

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.47354#0037
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
33
als durch die Bemerkung, daß jedenfalls nach dem Ablaufe ei-
nes zehnjährigen Zeitraumes auch der Vater von der An-
fechtung der Emancipativn eines verstorbenen Kindes ausgeschlos-
sen sei. 56)
XI
Cilfter Grundsatz.
Insbesondere darf niemals und unter keiner Vor-
aussetzung ein Descendent seinem Ascendenten die
bürgerlichen oder Familicnzustandsrechte bestreiten.
Dieser Grundsatz ist an sich schon die unmittelbare Folge der
unbestrittenen Rechtsregel, daß die Ascendenten ein Recht auf
Ehrfurcht gegen ihre Descendenten haben, und letztere namentlich
nicht mit beschimpfenden Klagen gegen die ersteren auftreten dür-
fen. 57) Allerdings aber ist cs eine Beschimpfung, wenn ein
Descendent einem Ascendenten den Vorwurf machen wollte, daß
dieser einem tieferen Stande angehöre, oder gar ein Kind gegen
seine Mutter oder einen anderen weiblichen Ascendenten ausführen
wollte, daß sie nur Cvncubine, und nicht Ehefrau seines Erzeu-
gers gewesen. Es ist auch bis jetzt unerhört, und öhne Beispiel
in der Geschichte der Jurisprudenz, daß jemals eine derartige
Anfechtung der Zustandörechte eines Asckndenten durch einen Des-
cendcnten vor Gericht zugelassen worden wäre: übcrdieß sind aber
derartige Anträge durch das römische Recht auf das bestimmteste
56) Vergl. die 6Iossr aä L. 5. Oos. ne äo statu 6ek. (7. 21.)
„ .... Sie ibi (nämlich in I>. 25. vi§. äo aäopt.) orant äuo (so.
rationes) soiliest lactum suum, et temporis eursus, scilicet äecenäü.
— Schon den ersten dieser Gründe (daß nämlich in dem Fall der I.. 25.
vi§. äs säopt. der Vater seine eigene Handlung anfechten will, hält
für genügend zur Erklärung der Verschiedenheit der gedachten Gesetze
stellen, Thibaut, Syst. des Pand. R- §. 264. —
57) Vergl. Thibaut, Shst. des Pand. R. §. 244. -
Zöpfl, krit. Bemerk. 3
 
Annotationen