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bestritten eine fortwährende Lebensgemeinschaft, welche nur der
Tod trennte. Die freie Geburt ist der Clara Dettin bis jetzt
gleichfalls noch nicht bestritten worden, und kann es auch gegen-
wärtig unter keiner Voraussetzung smchr werden. Die Unbe-
scholtenheit ihres Rufes ist durch das übereinstimmende Zeugniß
ihrer Zeitgenossen hergestellt. Somit hat sie unbestreitbar die
volle juristische Präsumtion als Ehegattin Friedrichs für sich.
I»
Daraus ergibt sich von selbst, und noch überdieß in Gemäß-
heit der oben bei dem dritten Grundsätze ungezogenen Gesetzstcllen,
daß auch für die von Friedrich mit Clara Dettin erzeugten
Kinder volle rechtliche Vermuthung als eheliche Kinder streitet.
IV
Eine neue, eben so'starke, vollen Beweis begründende Prä-
sumtion für die Ehelichkeit der Kinder und den Bestand der Ehe
geben die testamentarischen Verfügungen Friedrichs und seine
übrigen auf die Versorgung seiner Söhne gerichteten Urkunden. 67)
Das Testament Friedrich s ist vom 28. Oktober 1467. Ein
Nachtrag zu demselben von dem Jahre 1476 ist mit demselben
verbunden: beides befindet sich in dem Münchner Archiv. Zwar
sind diese Urkunden in vollständiger Form noch nicht bekannt ge-
65) Vcrgl. oben den X. Nechtsgrundsatz.
66) Die Frau braucht ohnedem nicht ihren ordentlichen Lebens-
wandel zu beweise», sondern es müßte der, welcher ihn bestreitet, ihr
entehrende lac!u nach Maaßgabe der 1. 24. vig. clo ritu nupt. (s. oben
Note 13) erweisen.
67) Dieser Punct scheinet mir bei weitem der hauptsächlichste und
wichtigste, der auch, wenu es je zu einer eigentlich gerichtlichen Ver-
handlung kommen sollte, unbedingt zum Vortheil des Löwenstein-
ischen Hauses an sich allein schon durchschlagen wird und muß.
bestritten eine fortwährende Lebensgemeinschaft, welche nur der
Tod trennte. Die freie Geburt ist der Clara Dettin bis jetzt
gleichfalls noch nicht bestritten worden, und kann es auch gegen-
wärtig unter keiner Voraussetzung smchr werden. Die Unbe-
scholtenheit ihres Rufes ist durch das übereinstimmende Zeugniß
ihrer Zeitgenossen hergestellt. Somit hat sie unbestreitbar die
volle juristische Präsumtion als Ehegattin Friedrichs für sich.
I»
Daraus ergibt sich von selbst, und noch überdieß in Gemäß-
heit der oben bei dem dritten Grundsätze ungezogenen Gesetzstcllen,
daß auch für die von Friedrich mit Clara Dettin erzeugten
Kinder volle rechtliche Vermuthung als eheliche Kinder streitet.
IV
Eine neue, eben so'starke, vollen Beweis begründende Prä-
sumtion für die Ehelichkeit der Kinder und den Bestand der Ehe
geben die testamentarischen Verfügungen Friedrichs und seine
übrigen auf die Versorgung seiner Söhne gerichteten Urkunden. 67)
Das Testament Friedrich s ist vom 28. Oktober 1467. Ein
Nachtrag zu demselben von dem Jahre 1476 ist mit demselben
verbunden: beides befindet sich in dem Münchner Archiv. Zwar
sind diese Urkunden in vollständiger Form noch nicht bekannt ge-
65) Vcrgl. oben den X. Nechtsgrundsatz.
66) Die Frau braucht ohnedem nicht ihren ordentlichen Lebens-
wandel zu beweise», sondern es müßte der, welcher ihn bestreitet, ihr
entehrende lac!u nach Maaßgabe der 1. 24. vig. clo ritu nupt. (s. oben
Note 13) erweisen.
67) Dieser Punct scheinet mir bei weitem der hauptsächlichste und
wichtigste, der auch, wenu es je zu einer eigentlich gerichtlichen Ver-
handlung kommen sollte, unbedingt zum Vortheil des Löwenstein-
ischen Hauses an sich allein schon durchschlagen wird und muß.