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Zoepfl, Heinrich
Kritische Bemerkungen zu den Schriften von Dr. Johann Ludwig Klüber und einem ungenannten norddeutschen Publicisten über die eheliche Abstammung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein-Wertheim und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach — Heidelberg und Leipzig: Groos, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.47354#0048
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abgelegten Versprechens neu dazu geschlagenen Erwerbungen.
Diese Abfindung hätte dem Ludwig allenfalls völlig verweigert wer-
den mögen, da ja vhnehin schon nach der goldenen Bulle in den kur-
fürstlichen Häusern überhaupt nur nach Primvgeniturvrdnung ge-
erbt und die Territorien ungethcilt erhalten werden sollten: so
würde daraus immer auch nicht das entfernteste Argument gegen
die legitime und volle eheliche Geburt Ludwigs entnommen
werden dürfen. Denn Philipp selbst succedirte dem Friedrich
als besten ülius primoKenitus, in Folge der ^ckoptio, Ludwig
konnte als nachgeborncr legitimer Sohn nach der goldenen Bulle
an sich gar keine Abfindung aus den kurfürstlichen Landen an-
sprechen, er konnte zunächst nur Allodial - Erbe seines Vaters
werden, und dies; ist er auch ganz den Grundsätzen des gemeinen
Rechtes gemäß mit seinem Adoptivbruder Philipp geworden.
Es kann daher nicht anders, wie als eine ungemeine Verstär-
kung des Beweises der legitimen Geburt betrachtet werden, daß
Ludwig sogar aus Bestandtheilen des Witte lsbach er Fami-
lienfideicvmmisses abgefunden wurde, Ueberdieß wird Lud-
wig in dem kaiserlichen Diplom, iu welchem ihm die Titel und
Rechte her ausgestorbenen Grafen von Löwenstein übertragen
werden, ausdrücklich Friedrichs ehelicher, legitimer Sohn und
von Adlicher Geburt genannt. 8i) Eine Urkunde dieser Art muß
iu dieser Sache als unbedingt vollbeweisend und unumstößlich
gelten, da sie an sich von der höchsten Gewalt in Deutschland
ausging, und nicht ohne vorgängige Erklärung des Chefs des

79) Daß das Verhältmß Philipps zu Friedrich dem Sieg-
reichen juristisch und thatsächlich lediglich nur als das Verhältmß eines
Sohnes zu seinem Vater betrachtet wurde, und umgekehrt, ist unläug-
bar. Vergl. Klub er §. 19. —
80) Klüber §. 48. —
81) Sieh oben Note 74. — (Klüber, Beil. III.)
 
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