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soll. Ausdrücklich schreibt die Wormser Ref. B.VI. tit. VII. vor, dass
dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, seine,Unschuld
auszuführen, und sich von der peinlichen Frage zu erretten: dieselbe
Bestimmung enthalten Bamb. a. 34. 58. 59. Carol, a. 28. 47. und
erwähnen gerade wie die Wormser Reformation in unmittelbarer Ver-
bindung mit dieser Vorschrift die Zulässigkeit der exceptio alibi
(Bamb. a. 58. Carol, a. 47.). Das, was die Bambergensis und Ca-
rolina vor der Wormser Reformation voraus haben, ist die Unter-
scheidung der gemeinen und der besonderen Indicien, welche in
dieser noch ganz unter einander verworren vorgetragen sind: aber
gerade darin, dass Schwarzenberg diese Unterscheidung machte,
möchte einen Vermuthungsgrund mehr für seine Bekanntschaft mit der
Wormser Reformation als dem ersten Versuche einer genaueren Be-
stimmung der Lehre von den Indicien enthalten. Wir wollen dabei
Niemanden, der Vergnügen an juristischen Spielereien findet, zu-
muthen, die von Malblank in Gang gebrachte Meinung aufzugeben,
als hätte Schwarzenberg die Lehre von den Indicien erst aus ver-
deutschten Ciceronischdn Schriften entnommen. Wenn man sich in
historisch grundlosen Hypothesen gefallen will, so mag man sich
auch das einreden, dass Schwarzenberg seine Ciceronischen Excerpte
schon in einem (der Geschichte freilich bis jetzt unbekannt gebliebe-
nen) Entwürfe einer Halsgerichtsordnung auf dem Reichstage zu
Worms 1495 vorgelegt habe, und die guten Wormser sogleich dieses
Stück aus seinem Entwürfe abgeschrieben und in ihre Stadtreformation
hineingesteckt hätten. 7) Wer ruhig und mit unbefangenem Blicke
die Entwickelung des Rechtes zu verfolgen gewohnt ist, wird aber
die Ueberzeugung theilen, dass es zur Aufstellung der einfachen
Grundsätze über die Indizien, und zur Aufzeichnung einer Reihe von
Beispielen zur Anleitung für die Schöffen bei Beurtheilung der ge-
meinen und bei jedem Criminalfalle wiederkehrenden Fragen über die
Anwendung der Folter und das Gewicht der Anzeigen, weit weniger
der Beschwörung des Geistes Clcero’s, als eines practischen Tactes,
einer allgemeinen Menschenkenntniss und einer humanen Würdigung
der alltäglichsten Erscheinungen im juristischen Geschäftsleben bedurfte.
Auf die übrigen Bestimmungen in der Wormser Reformation, hin-
sichtlich der Bestrafung der Verbrechen der Zauberei, Entfiihrungu.s.w.,
so wie auch darauf, dass daselbst (Buch VI. tit. XV.) die Erregung
von Aufruhr (Copulei) als Crimen laesae majestatis behandelt wird,
und dass die Nothwehre mit Beifügung einiger Casuistik als Ent-
7) Dahin scheint die Meinung von v. Wendt in den Bay. Anna!. p. 2135. nr. XXL
zu gehen.
soll. Ausdrücklich schreibt die Wormser Ref. B.VI. tit. VII. vor, dass
dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, seine,Unschuld
auszuführen, und sich von der peinlichen Frage zu erretten: dieselbe
Bestimmung enthalten Bamb. a. 34. 58. 59. Carol, a. 28. 47. und
erwähnen gerade wie die Wormser Reformation in unmittelbarer Ver-
bindung mit dieser Vorschrift die Zulässigkeit der exceptio alibi
(Bamb. a. 58. Carol, a. 47.). Das, was die Bambergensis und Ca-
rolina vor der Wormser Reformation voraus haben, ist die Unter-
scheidung der gemeinen und der besonderen Indicien, welche in
dieser noch ganz unter einander verworren vorgetragen sind: aber
gerade darin, dass Schwarzenberg diese Unterscheidung machte,
möchte einen Vermuthungsgrund mehr für seine Bekanntschaft mit der
Wormser Reformation als dem ersten Versuche einer genaueren Be-
stimmung der Lehre von den Indicien enthalten. Wir wollen dabei
Niemanden, der Vergnügen an juristischen Spielereien findet, zu-
muthen, die von Malblank in Gang gebrachte Meinung aufzugeben,
als hätte Schwarzenberg die Lehre von den Indicien erst aus ver-
deutschten Ciceronischdn Schriften entnommen. Wenn man sich in
historisch grundlosen Hypothesen gefallen will, so mag man sich
auch das einreden, dass Schwarzenberg seine Ciceronischen Excerpte
schon in einem (der Geschichte freilich bis jetzt unbekannt gebliebe-
nen) Entwürfe einer Halsgerichtsordnung auf dem Reichstage zu
Worms 1495 vorgelegt habe, und die guten Wormser sogleich dieses
Stück aus seinem Entwürfe abgeschrieben und in ihre Stadtreformation
hineingesteckt hätten. 7) Wer ruhig und mit unbefangenem Blicke
die Entwickelung des Rechtes zu verfolgen gewohnt ist, wird aber
die Ueberzeugung theilen, dass es zur Aufstellung der einfachen
Grundsätze über die Indizien, und zur Aufzeichnung einer Reihe von
Beispielen zur Anleitung für die Schöffen bei Beurtheilung der ge-
meinen und bei jedem Criminalfalle wiederkehrenden Fragen über die
Anwendung der Folter und das Gewicht der Anzeigen, weit weniger
der Beschwörung des Geistes Clcero’s, als eines practischen Tactes,
einer allgemeinen Menschenkenntniss und einer humanen Würdigung
der alltäglichsten Erscheinungen im juristischen Geschäftsleben bedurfte.
Auf die übrigen Bestimmungen in der Wormser Reformation, hin-
sichtlich der Bestrafung der Verbrechen der Zauberei, Entfiihrungu.s.w.,
so wie auch darauf, dass daselbst (Buch VI. tit. XV.) die Erregung
von Aufruhr (Copulei) als Crimen laesae majestatis behandelt wird,
und dass die Nothwehre mit Beifügung einiger Casuistik als Ent-
7) Dahin scheint die Meinung von v. Wendt in den Bay. Anna!. p. 2135. nr. XXL
zu gehen.