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Leumunds entweichen können“ (Bamb. a. 165. Carol, a. 140.) als
Grund zur rechten Nothwehr erklärt ist. Es gehöret ferner hieher
die Bestimmung (Ruprecht §. 18.), dass in Ermangelung von männ-
lichen Zeugen bei Ausführung einer Nothwehr auch Frauenspersonen
als Zeugen zugelassen werden sollen. Uebereinstimmend verordnete
die Bamb. a. 76 : dass die Zeugen „auch nit weybsbild sein,
„doch mag man in etlichen feilen .... auch weibsbilder für zeugen
„zulassen vnd ihr sage in jrem werdt vermerken.“ Auffallend ist
besonders die übereinstimmende Angabe des Grundes dieser Disposi-
tionen in beiden Rechtsquellen. 9) Auch die Bestimmungen der Bam-
berg. a. 173. CaröL a. 147. hinsichtlich der Imputation eines längere
Zeit nach der Verwundung eingetretenen Todes schliessen sich mehr
der Entscheidung Ruprecht’s §. 27. als den Bestimmungen des Bamb.
Stadtrechtes §. 181. §. 182. an, und sind nur eine sachgemässe Er-
weiterung der dort schon in ihren Grundzügen angedeuteten Theorie.
Bei weitem aber am Bedeutendesten und Beachtungswürdigsten schei-
net mir das Verhältnis» der §.12 —17. im Rechtsbuche Ruprecht’»
von Freisingen zu dem noch in neuester Zeit vielbesprochenen und
streitigem art. 148. der Carolina (Bamb. a. 174.). Hier möchte man
ohne Gefahr, sich dem Vorwurfe der Leichtgläubigkeit oder Selbst-
täuschung auszusetzen, behaupten dürfen, dass dem Verfasser des
art. 148. der Carolina (Bamb. a. 174.) Ruprecht’s Rechtsbuch vor-
gelegen habe.
Ruprecht spricht im §. 12. von einem Kriege (Bamb. Carol.
Schlahen, Gefecht), welcher sich in einem Leuthause (Wirtlishause)
oder sonst, wo mehrere Personen mit einander zechen (also zufällig
Bamb. Carol, „ungeschichts bei einander wären“) erhoben hat.
Sofort unterscheidet nun Ruprecht zwei Hauptfälle:
A- Der Erschlagene hat nur eine einzige Wunde erhalten, welche
Ursache seines Todes geworden ist. Hier muss der den Todschlag mit
Leib und Gut büssen, welcher die Wunde beigebracht hat. Nun
beginnet natürlich die Untersuchung und Beweisführung darüber,
wer der Thäter sei, wenn alle gegenwärtigen Personen die That
läugnen. Als criminalistisches Prinzip spricht Ruprecht §. 14.
aus: dass wegen der Tödtung eines Menschen durch eine Wunde
9) Ruprecht §. 18. ,,Daz man vmb notwer mit Frauen wol erziugen mach, daz
(sc. ist darum dass) oft ein man henött wirt da nur frawen sint, vndt nindert man.
sie sullen auch wirdich (sc. habiles) sein, daz sie geziug mugen sein, wan sumleich
(quilibet) ziug verpöten (d. h. nicht zulässig) sint. als wir euch her nach wizzen lan.“
— Bamb. a. 76. „dann wo sunst zeugen mangelt, und solch unvolkomen zeugen bei
einer sach gewest weren, von einem waren wissen sagen möchten vnd unverdechtlicb
person weren , so möcht ir sage zu erfullung anderer unvolkommcn weysung oder
vermuttung dienstlich sein etc.“
Leumunds entweichen können“ (Bamb. a. 165. Carol, a. 140.) als
Grund zur rechten Nothwehr erklärt ist. Es gehöret ferner hieher
die Bestimmung (Ruprecht §. 18.), dass in Ermangelung von männ-
lichen Zeugen bei Ausführung einer Nothwehr auch Frauenspersonen
als Zeugen zugelassen werden sollen. Uebereinstimmend verordnete
die Bamb. a. 76 : dass die Zeugen „auch nit weybsbild sein,
„doch mag man in etlichen feilen .... auch weibsbilder für zeugen
„zulassen vnd ihr sage in jrem werdt vermerken.“ Auffallend ist
besonders die übereinstimmende Angabe des Grundes dieser Disposi-
tionen in beiden Rechtsquellen. 9) Auch die Bestimmungen der Bam-
berg. a. 173. CaröL a. 147. hinsichtlich der Imputation eines längere
Zeit nach der Verwundung eingetretenen Todes schliessen sich mehr
der Entscheidung Ruprecht’s §. 27. als den Bestimmungen des Bamb.
Stadtrechtes §. 181. §. 182. an, und sind nur eine sachgemässe Er-
weiterung der dort schon in ihren Grundzügen angedeuteten Theorie.
Bei weitem aber am Bedeutendesten und Beachtungswürdigsten schei-
net mir das Verhältnis» der §.12 —17. im Rechtsbuche Ruprecht’»
von Freisingen zu dem noch in neuester Zeit vielbesprochenen und
streitigem art. 148. der Carolina (Bamb. a. 174.). Hier möchte man
ohne Gefahr, sich dem Vorwurfe der Leichtgläubigkeit oder Selbst-
täuschung auszusetzen, behaupten dürfen, dass dem Verfasser des
art. 148. der Carolina (Bamb. a. 174.) Ruprecht’s Rechtsbuch vor-
gelegen habe.
Ruprecht spricht im §. 12. von einem Kriege (Bamb. Carol.
Schlahen, Gefecht), welcher sich in einem Leuthause (Wirtlishause)
oder sonst, wo mehrere Personen mit einander zechen (also zufällig
Bamb. Carol, „ungeschichts bei einander wären“) erhoben hat.
Sofort unterscheidet nun Ruprecht zwei Hauptfälle:
A- Der Erschlagene hat nur eine einzige Wunde erhalten, welche
Ursache seines Todes geworden ist. Hier muss der den Todschlag mit
Leib und Gut büssen, welcher die Wunde beigebracht hat. Nun
beginnet natürlich die Untersuchung und Beweisführung darüber,
wer der Thäter sei, wenn alle gegenwärtigen Personen die That
läugnen. Als criminalistisches Prinzip spricht Ruprecht §. 14.
aus: dass wegen der Tödtung eines Menschen durch eine Wunde
9) Ruprecht §. 18. ,,Daz man vmb notwer mit Frauen wol erziugen mach, daz
(sc. ist darum dass) oft ein man henött wirt da nur frawen sint, vndt nindert man.
sie sullen auch wirdich (sc. habiles) sein, daz sie geziug mugen sein, wan sumleich
(quilibet) ziug verpöten (d. h. nicht zulässig) sint. als wir euch her nach wizzen lan.“
— Bamb. a. 76. „dann wo sunst zeugen mangelt, und solch unvolkomen zeugen bei
einer sach gewest weren, von einem waren wissen sagen möchten vnd unverdechtlicb
person weren , so möcht ir sage zu erfullung anderer unvolkommcn weysung oder
vermuttung dienstlich sein etc.“