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sich sodann noch weiter, dass nach dem Tode der Frau ihr Gläubiger
nur berechtiget sein soll, sich an die Kleider, welche zu ihrem Leibe
gehörten, zu halten, und sich daraus zu befriedigen, so weit diese
zureichen, wenn nämlich die Frau eher gestorben ist, als seine For-
derung mit ihr ausgetragen, d. h. ehe sie gerichtlich zur Zahlung
verurthelt war. Ausserdem haftet aber der Ehemann nicht nur,
wenn die Frau die Schuld mit seiner Genehmigung (Wort) oder auf
seinen Befehl machte, oder er dafür gelobt hat, sondern auch schon
dann, wenn ihm bewiesen wird, d. h, wenn er nicht eidlich abläugnen
kann (da sein Recht nicht fürsteht), dass er das von seiner Frau
aufgenommene Geld eingenommen, oder es mit ihr genossen hat (rcr-
sio in rem).
Das rechtliche Verhältniss der Ehegatten in stehender Ehe in
Bezug auf ihr Vermögen heisst besammte oder gestimmte Hand,
Hierunter ist durchaus nicht immer noch auch regelmässig der Fall
zu verstehen, dass beide Ehegatten wirklich gemeinschaftlich gehan-
delt haben, sondern die gesammte Hand ist an sich nichts anderes,
als das genossenschaftliche oder Societäts-Verhältniss,4) in welchem
beide Ehegatten in Bezug auf ihr beiderseitiges, sowohl bewegliches
als unbewegliches Vermögen stehen, so lange sie mit einander leben
und haushalten. Dadurch ist aber keinesweges ausgeschlossen, dass
nicht (nach dem Prinzip des ehelichen Mumdium) der Mann als der
allein handelnde, verfügende und veräussernde Theil erscheinen
könnte, und hinsichtlich der Gültigkeit seiner Handlungen es voll-
kommen genügte, wenn die Frau nur Kenntniss davon gehabt und
nicht widersprochen hat, wie wir bereits in Bezug auf die von dem
Manne contrahirten Schulden gezeigt haben, was aber nach unserem
Stadtrechte gleichmässig auch bei allen übrigen Verfügungen über
das Vermögen und namentlich bei den Veräusserungen gilt. Dieses
ist der Sinn des Ausdruckes „dieweil gesammte Hand lebt“ (StadtR.
§. 358.), wodurch nichts anderes bezeichnet werden soll, als dass
von einer von dem Ehemanne zu einer Zeit vorgenommenen Veräus-
serung oder Verfügung die Rede ist, wo noch seine Ehegattin lebte,
und mit ihm auch hinsichtlich des Vermögens noch in dem ehegenos-
senschaftlichen Verhältnisse stand. Das gesammte Güterrecht der
Ehegatten theilt sich hiernach in zwei ganz verschiedene Systeme,
je nachdem nämlich gesammte Hand lebt, oder je nachdem gesammte
Hand zerbrochen ist, worunter sowohl der Fall begriffen ist, dass
4) Denselben Grundsatz spricht auch das Freib. StadtR. a. 1120, welches über¬
haupt in dieser Lehre mit dem Bamb. StadtR. äusserst genau allenthalben überein-
stimmt, im §. 2 5. aus: „Omnis mutier est genoz viri sui in hac civitate; et vir
mulieris similiter.“ —
sich sodann noch weiter, dass nach dem Tode der Frau ihr Gläubiger
nur berechtiget sein soll, sich an die Kleider, welche zu ihrem Leibe
gehörten, zu halten, und sich daraus zu befriedigen, so weit diese
zureichen, wenn nämlich die Frau eher gestorben ist, als seine For-
derung mit ihr ausgetragen, d. h. ehe sie gerichtlich zur Zahlung
verurthelt war. Ausserdem haftet aber der Ehemann nicht nur,
wenn die Frau die Schuld mit seiner Genehmigung (Wort) oder auf
seinen Befehl machte, oder er dafür gelobt hat, sondern auch schon
dann, wenn ihm bewiesen wird, d. h, wenn er nicht eidlich abläugnen
kann (da sein Recht nicht fürsteht), dass er das von seiner Frau
aufgenommene Geld eingenommen, oder es mit ihr genossen hat (rcr-
sio in rem).
Das rechtliche Verhältniss der Ehegatten in stehender Ehe in
Bezug auf ihr Vermögen heisst besammte oder gestimmte Hand,
Hierunter ist durchaus nicht immer noch auch regelmässig der Fall
zu verstehen, dass beide Ehegatten wirklich gemeinschaftlich gehan-
delt haben, sondern die gesammte Hand ist an sich nichts anderes,
als das genossenschaftliche oder Societäts-Verhältniss,4) in welchem
beide Ehegatten in Bezug auf ihr beiderseitiges, sowohl bewegliches
als unbewegliches Vermögen stehen, so lange sie mit einander leben
und haushalten. Dadurch ist aber keinesweges ausgeschlossen, dass
nicht (nach dem Prinzip des ehelichen Mumdium) der Mann als der
allein handelnde, verfügende und veräussernde Theil erscheinen
könnte, und hinsichtlich der Gültigkeit seiner Handlungen es voll-
kommen genügte, wenn die Frau nur Kenntniss davon gehabt und
nicht widersprochen hat, wie wir bereits in Bezug auf die von dem
Manne contrahirten Schulden gezeigt haben, was aber nach unserem
Stadtrechte gleichmässig auch bei allen übrigen Verfügungen über
das Vermögen und namentlich bei den Veräusserungen gilt. Dieses
ist der Sinn des Ausdruckes „dieweil gesammte Hand lebt“ (StadtR.
§. 358.), wodurch nichts anderes bezeichnet werden soll, als dass
von einer von dem Ehemanne zu einer Zeit vorgenommenen Veräus-
serung oder Verfügung die Rede ist, wo noch seine Ehegattin lebte,
und mit ihm auch hinsichtlich des Vermögens noch in dem ehegenos-
senschaftlichen Verhältnisse stand. Das gesammte Güterrecht der
Ehegatten theilt sich hiernach in zwei ganz verschiedene Systeme,
je nachdem nämlich gesammte Hand lebt, oder je nachdem gesammte
Hand zerbrochen ist, worunter sowohl der Fall begriffen ist, dass
4) Denselben Grundsatz spricht auch das Freib. StadtR. a. 1120, welches über¬
haupt in dieser Lehre mit dem Bamb. StadtR. äusserst genau allenthalben überein-
stimmt, im §. 2 5. aus: „Omnis mutier est genoz viri sui in hac civitate; et vir
mulieris similiter.“ —