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ein Ehegatte mit Tod abgegangen ist, als auch der Fall, dass Z wei-
ung f Separatio} unter den Ehegatten eingetreten ist.
Wo nun gesammte Hand lebt, d. h. wo die Ehegatten ungezweit
mit einander haushalten, sind sie beide zusammen, so wie auch der
Ehemann allein, wenn er nur mit Wissen und ohne Widerspruch der
Frau handelt, berechtiget, mit voller Uubeschränktheit alle beliebigen
Verfügungen über ihr Vermögen zu treffen, und ihre Erben sind
nicht befugt, irgend eine derartige Disposition der Ehegatten über
ihr Vermögen oder sonstige mit der Ehe zusammenhängende Rechts-
verhältnisse anzufechten. Das Stadtrecht erwähnet namentlich fol-
gende Fälle. So lange Vater und Mutter leben mit gesammter Hand,
so haben ihre Kinder und Erben durchaus kein Recht oder irgend
eine Refugniss (Gewalt) an ihrem Erbe und Eigen: es ist also ganz
ungültig, wenn die Kinder oder Erben Schulden auf das Vermögen
ihrer Aeltern machen: doch convalescirt eine solche Verpfändung,
wenn den Kindern später das älterliche Vermögen wirklich zufällt
(StadtR. §. 313. §. 314.). Der Ehemann veräussert dieweil be-
sammte Hand lebt, durch Geschäfte unter Lebenden, welchen die
Frau nicht widersprochen hat, ohne Einschränkung sowohl Erbe als
Eigen, bewegliches wie unbewegliches Vermögen5 6) ohne alle Ein-
schränkung und ohne dass ihren Kindern und Erben eine Refugniss
zum Widerspruch oder zur Anfechtung zukäme, vollkommen gültig
(StadtR. §. 358. vergl. mit §. 284.). — Ebenso verfügt der Mann
mit besammter Hand seiner Ehefrau (Wirfhin) von Todeswegen unbe-
dingt beliebig über alle seine fahrende Habe (res mobitis} und dür-
fen seine Kinder ihn hieran nicht behindern (StadtR. §. 36*1.). Nur
über das Erbe e) kann auch die gesammte Hand ohne der Kinder
Zustimmung nicht von Todeswegen verfügen (StadtR. §. 362.). —
Ganz analog der vorigen Bestimmung ist auch die im StadtR. §. 354.
anerkannte Refugniss der gesammten Hand der Ehegatten, eines ihrer
Kinder mit Hausgeräth und Geld bei seiner Verheirathung so hoch
auszusteuern, als es ihnen gefällt, ohne dass die anderen Kinder
darein zu reden haben, so dass also das von der gesammten Hand

5) Hinsichtlich des Erbe und Eigen stützt sich dieser Satz zunächst auf das
argumentum a contrario aus §. 284. des StadtR., wo gesagt wird, dass weder Mann
noch Frau, wo gesammte Hand zerbrochen ist, ohne Zustimmung der Kind« r das
Erbe veräussern („vererben“ d. h aliquem exheredem faccre) könne. — Es ist
aber dieser Grundsatz an sich schon eine logische Conseqtienz aus dem Begriffe der
gesammten Hand. — Auch das Freib. StadtR. a. II2O. §. 27· sagt übereinstimmend.·
„Burgensis quilibet uxore sua vivente de omni possessione sua quod vult disponit —
6) Ob besam mte Hand über das Eigen (res immobilis), welches nicht Erbe
ist (s. unten §. 48.), von Todes wegen ohne der Kinder Wort verfügen kann, hängt
davon ab, ob das Eigen mit unter den Begriff der Bereitschaft fällt. Vergl. not. 10.
und unten §. 48. § 5o. (StadtR. $. 3o5. §. 3o6. §. 365. vergl. mit §. 356. a. E.)
 
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