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«Gretes ^auptötiiik.
Stadtverfassung'.
§. 14.
Verhältnisse der Stadt zum Bischöfe.
Zufolge der Grundsätze, welche wir in dem Bamberger Stadt-
rechte über das Verhältniss der Stadt zu dem Bischöfe finden, muss
bereits eine grosse Veränderung desselben im Vergleiche mit der
Zeit vorgegangen sein, in welcher das Bisthum unter K. Heinrich II.
a. 1007 errichtet worden war. Damals ernannte der Kaiser, wie
die Stiftungsurkunden des Bisthumes nachweisen, für die Ausübung
der kaiserlichen Gerechtsame — des Blut* und Heerbannes — noch
unmittelbar einen Advocatus burgi (kaiserlichen oder Reichsvogt *),
zu welcher Stelle jedoch dem Bischöfe das Präsentationsrecht ver-
liehen war, wodurch der Kaiser offenbar seine freundliche Gesinnung
gegen das Bisthum bethätigen wollte. 1 2) Eben hierdurch war aber
die Stadt in unmittelbarer kaiserlicher Obhut geblieben, sie war in
so weit eine freie kaiserliche Präfectorialstadt, 3) obgleich sie im
Uebrigen, eben so wie die zu dem neuen Bisthume geschlagenen
Gaue der Landesherrlichkeit (noch nicht Landeshoheit) 4) des Bischofs
unterworfen war, und als Bischofssitz den Mittelpunkt der geistlichen
Immunität und des Bisthumes bildete. In unserem Rechtsbuche sind
dagegen alle Spuren einer ehemaligen kaiserlichen Vogtei durchgängig
und völlig verwischet: die Gerechtsame derselben sind insgesammt

1) So nahe scheinbar die Ableitung des Wortes Vogt (Voigt) von dem gleichbe-
deutenden lat. advocatus liegt, so halte ich sie doch nicht für gramm. richtig. Voigt
pl. Vögte, stammt von ve, veh (weh, fe, woher Fehde, fechten), bezeichnet also
einen Vertheidiger, Beschützer im Kriege. Dafür spricht auch die (in der deutschen
Sprache so häufige) tautologische Composition „Schirmvogt.“ Gleichen Stammes
scheinen auch weha-dinc (decret. Thassilon.) d. h. Kampfgericht; chamf-wic (Tauto-
logie von Kampf und veh), Zweikampf; fe-od (feudum) , Kriegslehen; daher wie,
wiz, wich, weich, weig, als Endung vieler Städtenamen, z. B. Braunschweig etc.;
ferner weich-bild, wörtlich: fester Damm oder Bollwerk (von bild, pold, pol-
der, auch ein abgedeichter Platz, und nur sodann metaphorisch, Stadtrecht, welche
Etymologie sowohl bei Eichhorn Rechtsgesch. II. §. 224 a. not. c. als auch bei Gaupp
über Städtegründung etc. p 110 u. fl. übersehen, und daher das Wort Weichbild,
wenn gleich auf verschiedene Art, aber von Beiden unrichtig erklärt worden ist.
Auch gehört hieher der mittelalterliche Kriegsruf bei feindlichem Ueberfall zum Auf-
gebot des Landsturms „O weh (veh) o Wappen (Waffen) u. dgl.
2) Hieher gehörige Urkunden sind angegeben bei Rudhart p. 64 fl. — Schuberth
p. 27. Vergl. meine Anzeige von Rudhart’s Schrift p. 678.
3) S. oben §. 13· not. 7. — Eine Vermuthung, dass Bamberg in früheren Zeiten
auf die Ehre einer freien Reichsstadt Anspruch machte, hat auch schon Schuberth
p. 225, gestützt auf das Siegel des alten ehemaligen Stadtgerichts, geäussert.
4) Ueber diesen Unterschied vergl. meine Deut. St. u. R.Gesch. §. 8ß.
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