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Reclitssystem,

13.
Allgemeine Vorbemerkung.
J^bgesehen von den Rechtsbüchern des XIV. Jahrhunderts, welche
unmittelbar auf der Grundlage des Sachsen- und Schwabenspiegels
beruhen; und sich als Nachbildungen und Erweiterungen derselben
darstellen, dürfte kaum bis jetzt eine Rechtsquelle bekannt geworden
sein, welche sich durch eine solche Selbstständigkeit und Originalität
ihrer Entstehung und durch eine solche Reichhaltigkeit des Inhaltes
auszeichnet, wie das Bamberger Stadtrecht. Je mehr wir durch die
uns erhaltenen Codices, insbesondere durch den KmCHNER’schen Co-
dex in den Stand gesetzt sind, die einzelnen Rechtssätze oft bis auf
den Tag und das Jahr ihrer ersten Aufzeichnung zu verfolgen , je
mehr wir hierdurch in der Ueberzeugung bestärkt werden, dass das
Bamberger Stadtrecht nicht einem bestimmten schon früher vorhan-
denen Stadt - Rechte, als seinem Mutterrecht nachgebildet worden
ist, sondern aus der Autonomie des Rathes, der Bürgerschaft und
der Schöffen zu Bamberg hervorgegangen ist, um so mehr muss auf
der anderen Seite die Beobachtung an Bedeutsamkeit gewinnen, wie
auffallend eben dieses Bamberger Stadtrecht seiner nachgewiesenen
autonomischen Entstehung ungeachtet mit dem Inhalte der übrigen
Rechtsquellen, namentlich den Stadfrechten des XIV. und des XV.
Jahrhunderts übereinstimmt, und wie diese Uebereinstimmung sogar
in einer grossen Reihe von Einzelnheiten und Singularitäten hervor-
tritt, wie im Verlaufe vielfach zu zeigen sich Gelegenheit darbieten
wird. Erwäget man noch überdies; wie beschränkt der literärische
Verkehr im XIV. Jahrhundert gewesen, wie wenig bei dem fort-
währenden Vorherrschen des Prinzipes der Persönlichkeit des Rech-
tes ein Interesse vorhanden war, die Statuten anderer Städte als eine
Hülfsquelle der richterlichen Entscheidung zum Gegenstände eines
 
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