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lichkeit der Spielverträge. Im Allgemeinen ist die Verbindlichkeit,
das durch Spiel Verlorne zu zahlen, anerkannt: nur darf sich der
Kläger durchaus keines andern Beweismittels (kein UeberzeugenJ
bedienen , als des Eides des Beklagten. Nur wenn die Spielschuld
Scholschatz, d. h. Scholler-Schatz, Verlust im Würfelspiel — also im
Hazardspiel ist, wird durchaus keine Verbindlichkeit zur Zahlung
anerkannt, und darf eine Klage hierüber gar nicht angenommen
(darüber nicht getheilt) werden. Ausgenommen (als begünstigt) ist
aber hiervon wieder, wenn die Verbindlichkeit, Eheleuten eine Heim-
steuer (Zuschatz, Ingeld) zu bezahlen, oder die Ledigung eines
Schuldgefangenen als Scholschatz ausgestellt war: hierüber wird
geurtheilt, d. h. der Verlierende wird zur Zahlung der Aussteuer
oder Ledigung des Gefangenen angehalten (StadtR. §. 37.). Auch
sollen ledige Bürgerssöhne, 14) welchen ihr Erbe noch nicht ange-
fallen ist, nicht mehr verspielen können, als die Baarschaft, die sie
bei sich haben, und ihr Gewand bis an ihre leinenen Kleider (resp.
das Hemd) : dagegen aber braucht der, welcher mit einem solchen
Bürgerssohne spielte, diesem auch nie mehr zu bezahlen, als dieser
an ihn hätte verlieren können (Verordnung v. 1326. Anh. V. nr,
LXXXVIII. StadtR. §. 81.).
fünftes Qauptstück.
Civilprozess vor dem Stadtgericht.
§. 52.
Vorbemerkung.
Die Grundsätze über das civilprozessualische Verfahren sind in
dem Stadtrechte nicht zusammenhängend, sondern nur einzeln und
zerstreut, meistentheiles nur gelegenheitlich vorgetragen. Im Allge-
meinen ersieht man hieraus, dass noch überall die Elemente des äl-
teren rein germanischen Civilprozesses vorherrschen, und auf den
Prozess am Stadtgerichte dieser bischöflichen Stadt selbst das canoni-
sehe Recht noch keinen Einfluss geäussert hatte. Wir wollen ver-
suchen, die einzelnen prozessrechtlichen Grundsätze, welche unser
Stadtrecht aufstellet, in einer natürlichen Ordnung an einander zu
reihen.
14) Eine ähnliche Bestimmung enthält auch das Freib. StadtR. a. 1120. §. 32.
lichkeit der Spielverträge. Im Allgemeinen ist die Verbindlichkeit,
das durch Spiel Verlorne zu zahlen, anerkannt: nur darf sich der
Kläger durchaus keines andern Beweismittels (kein UeberzeugenJ
bedienen , als des Eides des Beklagten. Nur wenn die Spielschuld
Scholschatz, d. h. Scholler-Schatz, Verlust im Würfelspiel — also im
Hazardspiel ist, wird durchaus keine Verbindlichkeit zur Zahlung
anerkannt, und darf eine Klage hierüber gar nicht angenommen
(darüber nicht getheilt) werden. Ausgenommen (als begünstigt) ist
aber hiervon wieder, wenn die Verbindlichkeit, Eheleuten eine Heim-
steuer (Zuschatz, Ingeld) zu bezahlen, oder die Ledigung eines
Schuldgefangenen als Scholschatz ausgestellt war: hierüber wird
geurtheilt, d. h. der Verlierende wird zur Zahlung der Aussteuer
oder Ledigung des Gefangenen angehalten (StadtR. §. 37.). Auch
sollen ledige Bürgerssöhne, 14) welchen ihr Erbe noch nicht ange-
fallen ist, nicht mehr verspielen können, als die Baarschaft, die sie
bei sich haben, und ihr Gewand bis an ihre leinenen Kleider (resp.
das Hemd) : dagegen aber braucht der, welcher mit einem solchen
Bürgerssohne spielte, diesem auch nie mehr zu bezahlen, als dieser
an ihn hätte verlieren können (Verordnung v. 1326. Anh. V. nr,
LXXXVIII. StadtR. §. 81.).
fünftes Qauptstück.
Civilprozess vor dem Stadtgericht.
§. 52.
Vorbemerkung.
Die Grundsätze über das civilprozessualische Verfahren sind in
dem Stadtrechte nicht zusammenhängend, sondern nur einzeln und
zerstreut, meistentheiles nur gelegenheitlich vorgetragen. Im Allge-
meinen ersieht man hieraus, dass noch überall die Elemente des äl-
teren rein germanischen Civilprozesses vorherrschen, und auf den
Prozess am Stadtgerichte dieser bischöflichen Stadt selbst das canoni-
sehe Recht noch keinen Einfluss geäussert hatte. Wir wollen ver-
suchen, die einzelnen prozessrechtlichen Grundsätze, welche unser
Stadtrecht aufstellet, in einer natürlichen Ordnung an einander zu
reihen.
14) Eine ähnliche Bestimmung enthält auch das Freib. StadtR. a. 1120. §. 32.