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§. 53.
Gerichtsstände.
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: „Actor sequitur forum rei.“
Darum bildet das Stadtgericht (auch einmal Frongericht l 2) genannt,
StadtR. §. 36.) den regelmässigen ordentlichen und allgemeinen Ge-
richtsstand (forum) in allen Sachen der Bürger gegen einander.
Man kann es sogar als deren ausschliessliches Forum in reinen Civil-
sachen betrachten, insoferne ein privilegium de non evocando den
Bürger gegen jede Vorladung vor auswärtige Gerichte schützt, ’)
und ein Bürger, welcher seinen Mitbürger vor ein anderes Gericht
laden würde, und ihm nicht ohne seinen Schaden wieder dort von
der Ladung hilft, sogar mit dem Verluste des Bürgerrechtes bedrohet
ist.3) Ein forum pricilegiatum ratione personarum haben Geist-
liche und Juden, insoferne sie regelmässig nur vor ihrer Meisterschaft
belangt werden können. 4) Ebenso haben die Kirchendiener (des
Gotteshauses Dienstleute) in ihren Klagsachen unter einander einen
privilegirten Gerichtsstand vor dem bischöflichen Hofgerichte 5 6 7)
(StadtR. §. 274.). — Ein forum contractus findet sich in so weit
anerkannt, als auch die Muntater, welche ihren regelmässigen und
ordentlichen Gerichtsstand vor dem Richter in den Muntaten haben,
ausnahmsweise vor dem Stadtgerichte wegen Geldschuld belangt
werden dürfen, wenn sie in der Stadt feilen Markt halten, und über-
dies nur an den Markt-Tagen, e) so dass also das forum contractus
durch die persönliche Anwesenheit des Beklagten bedingt erscheinet.
Ganz dieselben Grundsätze gelten hinsichtlich der fremden Bäcker
und Metzger, ’) welche in der Stadt feil halten (StadtR. §. 23.).
Ganz analog ist bestimmt, dass das Stadtgericht auch als forum de-
licti einschreiten und entscheiden darf, wenn die Muntater oder
fremden Gewerbsleute in der Stadt einen Frevel begehen, und darin
ergriffen werden. 8) Betrifft die Klage unbewegliche Sachen, so ist

1) Frongericht: etymologisch Herrengericht, näml. Gericht des Herrn der Stadt:
daher auch stets von dem Schultheisen als dessen Stellvertreter präsidirt.
2) Hiervon ist schon oben §. 17. pag. 68. u. 69. gehandelt. —
3) Sieh oben § 19. pag. 72. u. 74.
4) StadtR. §. 3o. 31. 33. 34. — Sieh oben §. 26. pag. 100.
5) Vergl. oben §. 24.
6) StadtR. §. 24. — Sieh oben §. 27. pag. 103. — Dasselbe gilt auch von den
Handwerkern aus den Muntaten, so lange sie in der Stadt an der Arbeit stehen.
StadtR. §. 25. —
7) Jetzt sog. T.and-Bäcker, und Landmetzger. Letztere haben noch an den
Markttagen in Bamberg eigene Bänke, sog. fremde Bank. —
8) StadtR. §. 23. 25. — Sieh oben §. 27. pag. io3. —

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