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das Stadtgericht als forum rei sitae ausschliesslich competeut.9)
(StadtR. §. 34.) Weiter ist aber die Lehre von dem Gerichtsstände
der belegenen Sache im Stadtrechte nicht entwickelt. Die Prorogation
des Gerichtsstandes durch Uebereinkunft der Partheien ist gleichfalls
schon bekannt und diesen erlaubt, selbst wenn sie sonst ein forum
privilegiatum haben wurden, wie z. B. die Kirchendiener: jedoch
übernimmt das Stadtgericht nur dann die Entscheidung· eines Rechts-
streites als forum prorogatum, wenn sich beide Theile eidlich ver-
binden, sich bei dem Urtheile, welches gesprochen werden wird, zu
beruhigen, und der Stadt keine Unannehmlichkeit 10 11) deshalb zu be-
reiten (StadtR. §. 274·). — Das StadtR. §. 27. 28. 29. kennet auch
schon den Gerichtsstand der Widerklage, und schreibt namentlich
vor, dass der Kläger, wenn es der Beklagte verlangt,“) versprechen
muss, vor dem Stadtgerichte ihm auch Recht zu halten. Eine beson-
dere Cautio pro reconcentione kömmt aber noch nicht vor, sondern
das StadtR. §. 27. bestimmet vielmehr ausdrücklich, dass der Kläger
dem Beklagten wegen der Widerklage keine andere „Gewissheit zu
thun“ schuldig ist, als dass dasjenige, was der Beklagte in der
Convention zu leisten verurtheilt wird, so lange in gerichtlichem
Depositum (dem Gericht eingeantwortet) bleibt, bis über die Recon-
vention entschieden ist. Leistet ein Kläger das Versprechen, vor
dem Stadtgerichte wegen der Widerklage Recht zu halten nicht, so
ist der Beklagte auch nicht schuldig, sich in der Klagsache dort ein-
zulassen (StadtR. §. 29.).12) Hat der Kläger aber ein solches Ver-
sprechen gegeben, und erscheinet nicht vor dem Stadtgericht zur
Verhandlung der Widerklage (geht von dem Rechten) , so hat der
Beklagte das Recht, den (auswärtigen) Kläger wegen seines Ver-
sprechens (Spruch) vor seinem ordentlichen Gerichte so lange zu
belangen, bis er ihm vor dem Stadtgerichte Recht hält (StadtR.
§. 28.). — Materielle Connexität der Widerklage mit der Klage ist
hiernach nicht erforderlich.

9) Sieh oben §. 26. pag. 100. —
10) StadtR. §. 274. „Vares , Gefahrs^: es beziehet sich dies auf die Competenz-
conflicte mit dem bischöflichen Hofgerichte. —
11) StadtR. §. 27. ,;Im enbricht (enspricht)“ d. h. ihn darum anspricht — es
fordert.
12) Klagt Jemand durch einen Procurator, so kann sich dieser, eben weil er
nur Vollmacht zu klagen hat, nicht auf die Widerklage einlassen: aber wenn sich
der Beklagte auf die Convention einlässt, und unterliegt, so hat er das Recht, nur an
das Depositum judiciale zu zahlen, und erhält sein Depositum frei und ledig zuruck,
wenn sich der Klägei’ nicht in einer vom Gerichte zu bestimmenden Frist auf die
Widerklage einlässt (StadtR. §. 64. 65.). —
 
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