Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
181

über die Vollständigkeit des Beweises kein voller Beweis vorliegt,
aber wohl seiner Meinung nach viel klüger in criminalpolitisclier Be-
ziehung, da ausserdem durch frevelhaftes verabredetes Läugnen der
Raufer die Bestrafung eines offenbar vorliegenden Verbrechens völlig
vereitelt werden könnte! Sollte man nicht vermuthen dürfen, dass
die Autorität Rcprecht’s von Freisingen wesentlich beigetragen habe,
die Wahl Schwarzenberg’s unter beiden Entscheidungen zu be-
stimmen ? 10)
Ich schliesse diesen Abschnitt mit vorstehenden Bemerkungen ll)
über die mögliche, ja wahrscheinliche Berücksichtigung eines Rechts-
buches bei Abfassung der Bambergensis und Carolina, dessen Bezie-
hung zu denselben bisher fast ganz übersehen und ohne Würdigung
geblieben zu sein scheinet, wodurch sich aber abermals das über
Schavarzenberg in diesen Blättern gefällte Urtheil bestätigen mag,
dass dieser grosse, denkende und practische Mann zugleich mit sel-
tenem gewissenhaften und eines Gelehrten von Fache würdigem
Fleisse sich mit den Rechtsbüchern und Gesetzen in den übrigen deut-
schen Ländern vertraut gemacht hat, ehe er es selbst wagte, als Re-
formator die Hand an das deutsche Strafrecht zu legen.

Dierteö ijauptstüfk.
Privatreclit.
46.
V orbemerkung.
Die eigenthümlichen Institute des Bamberger Privatrechtes haben
schon im Anfänge des XVII. Jahrhunderts eine spezielle Bearbeitung
in einem kleinen (pseudonymen) Werke gefunden, welches unter
dem Titel: Libellus Consuetudinum Principatus Bambergensis
Autor e Justo Veracio, \) zuerst 1681 sodann noch einmal 1733

10) Diese Beziehung zwischen Ruprecht von Freisingen und der Carolina hat
auch schon früher sehr richtig bemerkt Mittermaier in s. Note zu Feuerbach’s Lehrb.
des peinl. R. §. 226. — Auch hat der neueste Badische Entwurf eines Strafgesetzes
in der Lehre von der Tödtung in Raufhändeln (Titel XII.) genau dieselben Unter-
scheidungen aufgestellt, welche sich bei Ruprecht von Freisingen finden.
11) Einige andere Anklänge zwischen der Carolina und Ruprecht’s Rechtsbuch
sind hier als zu entfernt und um Weitläufigkeit zu vermeiden absichtlich mit Still-
schweigen übergangen worden.
1) Nach den in Jaeck’s Pantheon Heft I- Nr. 9. p. 71. enthaltenen Untersuchun-
gen soll Nicolaus Beckmakh der Verfasser dieses Buches sein.
 
Annotationen