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(s. 1.) in Druck erschienen ist. Man hätte erwarten dürfen, dass
der Verfasser dieses Werkchens, welches schon in seiner Eigenschaft
als eine der ältesten Bearbeitungen deutscher Particularrechte in
einer einigermassen wissenschaftlichen Form, ein literär-historisches
Interesse darbietet, das Bamberger Stadtrecht, auf welches sich die
particulären Eigenthümlichkeiten des Bamberger Privatrechtes insge-
sammt gründen, benützt oder angeführt hätte. Es findet sich aber in
diesem ganzen Werkchen auch nicht die entfernteste Spur, dass der
Verfasser von der Existenz eines geschriebenen Stadtrechtes auch
nur eine Ahnung gehabt hätte — was um so auffallender ist, als
doch noch kaum 50 — 60 Jahre vor ihm zum Gebrauche Bamberger
Practiker die Handschriften des Bamberger Stadtrechtes vervielfältiget
worden sind , wie unsere Codices L. und N beweisen (vergl. oben
§. 7. §. 8.), und als doch der Verfasser in der Vorrede selbst ver-
sichert, dass er auf die ältesten Quellen zurückgegangen sei. 8)
Veraciüs versichert seine Leser, nicht leicht eine Rechtsfrage werde
aufgeworfen werden können, welche er hier nicht besprochen habe,
so wie auch, dass keine Behauptung in seinem Buche vorkomme,
welche nicht durch Präjudicien und die Praxis unzweifelhaft ent-
schieden sei. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Schrift von
Veraciüs auf die Befestigung der Praxis der Bamberger Gerichte
von grossem Einflüsse gewesen ist, und dass hier insbesondere die
Hauptgrundsätze über Gütergemeinschaft und Einkindschaft aufgestellt
sind, welche die Grundlage der noch fortwährend practischen Be-
stimmungen des Bamberger Landrechtes v. J. 1769 in diesen Materien
bilden. Es zeigt aber auch dieser Veraciüs mehr wie irgend eine
andere Schrift, wie fremd den Practikern des XVII. Jahrhunderts der
genetische Zusammenhang der damals in voller Hebung bestehenden
Rechtsgewohnheiten mit ihren ursprünglichen Quellen geworden, und
wie diese selbst in völlige Vergessenheit gerathen waren, und wie
inan sich abmühte, diese Rechtsgewohnheiten nicht nur mit dem rö-
mischen Rechte in Einklang zu bringen, sondern sogar aus den
heferogenesten Bestimmungen desselben zu erklären, zu rechtfertigen
pnd zu begründen. 2 3)
So belehrend es auch an sich sein möchte, die durch das Herein-

2) „Nos, qui Justitiae et veritatis Studium constanter coluimus, Euripum illum
Fluctusque Jurium et Consuetudinum taudem aliqtiando eluctaturi , in Antiquitatis
sacraria penetravimus , ubi ex imis Majorum nostrorum Herum Judicatarum, Rescrip-
torum, literarum et librorum ruderibus illud, quod vetustissimi Mores et Usus populi
ßabebergensis jam pridem probaverant , eruimus etc.“
3) So erklärt z. B. Vekacius die Natur der universellen ehelichen Gütergemein-
schaft , welche er schon als ein condominium in solidum bezeichnet, aus der L. unica
Cod. de caducis tollendis, und der Lehre vom Accrescensrecht der Legatare!!
 
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