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ziehen des römischen Rechtes bewirkte allmählige Umgestaltung· der
alten deutschen Privatrechtsinstitute, welche uns das Bamberger
Stadtrecht noch in ihrer vollen ursprünglichen Reinheit zeiget, Schritt
vor Schritt zu verfolgen und nachzuweisen, so muss ich mich doch
hier darauf beschränken, den Inhalt unseres Stadtrechtes mehr refe-
rirend als kritisch und vergleichend darzustellen, da ich mich bei
der Darstellung der Stadtverfassung, des Criminalrechtes und Criminal-
prozesses aus Rücksicht auf das allgemeine Interesse dieser Rechts-
theile länger verweilt habe, als ursprünglich in meinem Plane gele-
gen war.
47.
Eheliche Güterverhältnisse.
Die Güterverhältnisse unter den Ehegatten sind nach dem Inhalte
des Stadtrechtes noch keinesweges bis zu einer vollständigen allge-
meinen und eigentlichen Gütergemeinschaft durchgebildet, jedoch er-
scheinet das noch durchschimmernde alte System des ehelichen Mun-
diums ’) schon mehrfach in der Art modificirt, dass nur noch ein
kleiner Schritt — d. h. nur noch das Hineintragen einiger missver-
standenen römischrechtlichen Begriffe vom Con dominium dazu gehörte,
um die Umwandlung dieses Gütersystemes in ein sogenanntes univer-
selles Gütergemeinschaftssystem zu bewirken.
Wir finden, dass es gebräuchlich war, dem Ehemanne oder der
Ehefrau bei Eingehung der Ehe eine Geldsumme (Zugeld) oder an-
dere bewegliche Sachen ( Heimfertigung) als eine Beisteuer und
Anhiilfe zur Begründung des neuen Haushaltes zu geloben (StadtR.
§. 349. §. 354.), oder sie damit sogleich auszustatten (ausfertigen,
StadtR. §. 354.). Auch ersieht man, dass Bräute und Ehefrauen
selbst ihren Ehemännern solche Zusagen zu machen pflegten (StadtR.
§. 353.). Ueber die rechtliche Natur dieses Zugeldes oder der Heim-
fertigung, über die besonderen Rechte des einen oder des anderen
Ehetheiles hieran, über allenfallsige privilegia dotis, schweiget unser
Stadtrecht gänzlich. Es behandelt lediglich die Frage, wie und wie
lange eine solche gelobte und durch die Stellung von Bürgen be-
stärkte Zusage einer Aussteuer geltend gemacht werden könne (StadtR.
§. 349 — 353.). 1 2) Es scheinet daher, dass das Zugeld und die
Heimfertigung, so wie sie dem einen Ehetheile, dem sie gelobt waren,
übergeben wurden, die Natur seines übrigens Vermögens annahmen,
1) Vergl. hierüber meine St. u. RGesch. § 92· §· 94·
2) Die Bestimmung, dass ein Bürge wegen Zugelt nur innerhalb eines Jahres
von dem Tag an, wo die actio gegen den Hauptschuldner begründet ist, haftet
(StadtR. §. 350.), ist aus einer Verordnung v. i326 Anh. V. nr. C1II. entnommen!
ziehen des römischen Rechtes bewirkte allmählige Umgestaltung· der
alten deutschen Privatrechtsinstitute, welche uns das Bamberger
Stadtrecht noch in ihrer vollen ursprünglichen Reinheit zeiget, Schritt
vor Schritt zu verfolgen und nachzuweisen, so muss ich mich doch
hier darauf beschränken, den Inhalt unseres Stadtrechtes mehr refe-
rirend als kritisch und vergleichend darzustellen, da ich mich bei
der Darstellung der Stadtverfassung, des Criminalrechtes und Criminal-
prozesses aus Rücksicht auf das allgemeine Interesse dieser Rechts-
theile länger verweilt habe, als ursprünglich in meinem Plane gele-
gen war.
47.
Eheliche Güterverhältnisse.
Die Güterverhältnisse unter den Ehegatten sind nach dem Inhalte
des Stadtrechtes noch keinesweges bis zu einer vollständigen allge-
meinen und eigentlichen Gütergemeinschaft durchgebildet, jedoch er-
scheinet das noch durchschimmernde alte System des ehelichen Mun-
diums ’) schon mehrfach in der Art modificirt, dass nur noch ein
kleiner Schritt — d. h. nur noch das Hineintragen einiger missver-
standenen römischrechtlichen Begriffe vom Con dominium dazu gehörte,
um die Umwandlung dieses Gütersystemes in ein sogenanntes univer-
selles Gütergemeinschaftssystem zu bewirken.
Wir finden, dass es gebräuchlich war, dem Ehemanne oder der
Ehefrau bei Eingehung der Ehe eine Geldsumme (Zugeld) oder an-
dere bewegliche Sachen ( Heimfertigung) als eine Beisteuer und
Anhiilfe zur Begründung des neuen Haushaltes zu geloben (StadtR.
§. 349. §. 354.), oder sie damit sogleich auszustatten (ausfertigen,
StadtR. §. 354.). Auch ersieht man, dass Bräute und Ehefrauen
selbst ihren Ehemännern solche Zusagen zu machen pflegten (StadtR.
§. 353.). Ueber die rechtliche Natur dieses Zugeldes oder der Heim-
fertigung, über die besonderen Rechte des einen oder des anderen
Ehetheiles hieran, über allenfallsige privilegia dotis, schweiget unser
Stadtrecht gänzlich. Es behandelt lediglich die Frage, wie und wie
lange eine solche gelobte und durch die Stellung von Bürgen be-
stärkte Zusage einer Aussteuer geltend gemacht werden könne (StadtR.
§. 349 — 353.). 1 2) Es scheinet daher, dass das Zugeld und die
Heimfertigung, so wie sie dem einen Ehetheile, dem sie gelobt waren,
übergeben wurden, die Natur seines übrigens Vermögens annahmen,
1) Vergl. hierüber meine St. u. RGesch. § 92· §· 94·
2) Die Bestimmung, dass ein Bürge wegen Zugelt nur innerhalb eines Jahres
von dem Tag an, wo die actio gegen den Hauptschuldner begründet ist, haftet
(StadtR. §. 350.), ist aus einer Verordnung v. i326 Anh. V. nr. C1II. entnommen!