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Wie man sie noch mitunter practisch findet, darin, dass von den
Contrahenten, oder von einem derselben eine Quantität Wein den bei
dem Abschlüsse des Geschäftes gegenwärtigen Personen vorgesetzt
wurde: wer davon trank, verpflichtete sich eben hierdurch, Zeugniss
über das Geschäft abzulegen. Auch wird erwähnt, dass der Kauf
bei lichtem, Tage eine Vermuthung für die bona ficles des Käufers
bewirke (StadtR. §. 76.). — Die Rechtsverhältnisse bei der locatio
conductio operarum werden im Stadtrechte zweimal, einmal in Be-
zug auf Schiffleute und Fuhrleute (StadtR. tit. XXXVIII. §. 401. bis
§. 403.) und in Bezug auf das Verhältniss des Gesindes zu seiner
Herrschaft (StadtR. tit. XXXVI. §. 392. bis §. 398.) zur Sprache
gebracht. Wir überlassen füglich diese einfachen Bestimmungen dem
eigenen Nachschlagen des Lesers, und beschränken uns auf die Be-
merkung, dass im Allgemeinen bei Streitigkeiten zwischen der Herr-
schaft (dem Brodherrn) und den Dienstbothen die erstere eine grös-
sere Glaubwürdigkeit geniesst, und auch ohne Eid (ohne Nothrecht)
in geringeren Sachen, wie z. B. über den Liedlohn,13) der Aussage
des Herrn schlechthin geglaubt wird (StadtR. §. 394.).
Das Depositum wird nur in Bezug auf das, was man dem Bade-
meister oder dessen Dienern (dem Abzieher, der Abzieherin) aufzu-
heben gibt, erwähnt; und in Bezug auf die Veruntreuungen der
letzteren eine Haftungsverbindlichkeit des Bademeisters in einer Art
ausgesprochen, welche sehr an die Grundsätze des römischen Rechtes
über das Receptum der Gastwirthe und Schiffer erinnert ^StadtR.
§. 401. §. 402.).
Was den Pfandvertrag anbetrifft, so ist sowohl das Faustpfand,
als auch die Hypothek bekannt; beides wird jedoch häufig unter dem
Ausdrucke „Einsetzen“ begriffen (StadtR. §. 11. §. 13. §.77. etc.)«
Auch vertritt die Stelle der Hypothek, welche ohnehin erst nach der
Einführung des oben erwähnten Stadtbuches (StadtR. §. 15. not. <Z)
zürn Behufe der Ingrossation, recht in Gebrauch gekommen zu sein
scheint, noch häufig der Rentenkauf (Gült machen, Zins setzen zu
ewigen Dingen, StadtR. §. 39. §. 313. §. 314.). Ein anderer Grund
des Vorzuges des Pfandrechtes als nach dem Alter der bekannten
Schuld ist nicht ersichtlich.
Beschränkungen in Bezug auf Vertragsfähigkeit werden nur in
Bezug auf Ehefrauen erwähnt (StadtR. §. 241. §. 242. Anh. V.
nr. XCVI.), wovon aber schon oben §. 47. gehandelt worden ist.
Ausserdem finden wir noch einige Bestimmungen über die Verbind-

13) Das Wort „liedlohn, Iidlonw wird wohl am richtigsten von lidi , Leute
Leutelohn abgeleitet.
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