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auf den Bischof übergegangen, und dieser erscheinet namentlich als
der Herr und Beherrscher der Stadt, dem die Bürger zu Unterthan-
Pilichten verbunden sind, d. h. die Landeshoheit des Bischofs ist
durch die Erwerbung des kaiserlichen Bannes und dessen Verschmel-
zung mit den landesherrlichen Rechten bereits vollständig entwickelt.3)
Dennoch aber hat sich die Stadtgemeinde, ihren Treuverband gegen
den Bischof abgerechnet, in ihrer politischen Selbstständigkeit voll-
ständig erhalten; sie regiert sich durch ihre Magistraturen (den städ-
tischen Rath) selbst, geniesst volles Autonomierecht in ihren corpora-
tiven Angelegenheiten, erlässt Gesetze und Verordnungen über Cri-
minal- Civil- und Polizeirecht: das Recht wird von ihren Schöffen
gesprochen im Stadtgerichte mit Ausnahme der grösseren Criminal-
fälle, welche an die alte Zente gehören, und worüber die Zent-
schöffen sprechen. ®) Als Repräsentant des Bischofs als Landesfürsten,
als sein Stellvertreter in Bezug auf alle in der Landesherrlichkeit
und in der Landeshoheit liegenden Rechte, und ihre Ausübung über
die Stadtgemeinde erscheinet aber der Schultheis, welcher von dem
Bischöfe immer aus seinen weltlichen, und meistens adelichen Va-
sallen oder Ministerialen ernannt wurde.5 6 7) Da das Rechtsbuch sich

5) Dies bezeugen die häufigen Ausdrücke, vor meines Herrn (des Bischofs) Zent,
oder Gericht etc. Vergl. Anhang II. A. §. 6. B. §. 6. C. § 2. etc. — Ein mäch-
tiger Fortschritt der steigenden Gewalt des Bischofs ist in einer Urkunde von K.
Heinrich IV. v. 1068 ersichtlich, worin dem ersteren nicht nur alle Comitatus und
placita publica (die hohe Gerichtsbarkeit) in seinem Bisthume bestätigt, sondern alles,
was daran dem Könige noch als Hoheitsrecht (regio jure) zustand , überlassen wurde.
Hiermit überein stimmt auch eine Urkunde von Friedrich I. v. 1160. (Vergl. Schu-
berth p. 30 not. c.) Eine Urkunde v. 1248 zeigt, dass der Bischof schon ganz frei
über die Besetzung des Landgerichtes (judicium provinciale) in seiner Diöcese verfügte,
(Schubbrth p. 33 not. g.) welches dem Wesen nach mit den placitis publicis des
XII. Jahrhunderts gleichbedeutend gewesen, oder doch aus ihnen hervorgegangen
ist, und vorzugsweise für Criminalsachen (Landfriedensbruch - Sachen) competent
war. S. meine St. u. R.Gesell. §. 86. not. 12. — Noch im XVII. Jahrhundert
erkannte das kaiserl. Landgericht in Bamberg nicht über alle und jede Art von Civil-
rechtsstreitigkeiten. (Vergl. das Votum im Cod. Lorber Nr. 55., in ca. Streitb.)
6) S. unten §. 21.
7) Ein Verzeichniss von Schultheisen (sculteti) der Stadt Bamberg s. bei Schuberth,
Nachträge, p. I45 u. fl. — In unserem Rechtsbuche werden mit Namen erwähnt:
Friedrich Geyer a. 1306, Friedrich Zolner a. 1314 (vergl. Anhang V. nr. I. und
Nr. XXXIV. u. oben §. 9.) — und Hans von Lichtenstein a. 1397· StadtR. §.422»
— Uebereinstimmend hiermit erklärte ein Jorg Zolner (auf dem Brand) in einem
Gerichtshandel gegen die Stadt Bamberg, worin er Befreiung von der Beitragspflicht
(Mitleidung) zu einer städtischen Last in Anspruch nahm vor dem fürstl. Hofgerichte
(Salgerichte) zu Bamberg im J. I471 „er sei kein Bürger zu Bamberg, Sonndern
meins gnedigen Herrn von Bamberg Landsesse“ (er hatte vom Bischof das in der
Stadt gelegene Haus, der Brand genannt, zu Lehen) „vnnd hett sich auch dessmal
mit pferden vnnd anndern geschickt, wo es zu schulden komenn were, mit seiner
gnaden zu raisen vnnd zu dienen, als annder seiner gnaden Lanndtsessen etc.“ —
Cod. Msc. Palat. Germ. Nr. 835 der Heidelberg. Universitätsbibliothek, überschrieben:
Privilegia et exemptiones, familiae Zolneri Bambergae concessa. — Auf gleiche Weise
 
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