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mit Mobilien ausgestattete Kind diese bei einer dereinstigen Erbthei-
Jung nicht zu conferiren braucht, wie sich besonders durch die Ver-
gleichung mit StadtR. §. 355. §. 356. ergibt. — Die Ehegatten kön-
nen ferner auch nur mit besammter Hand ihren Kindern Vormünder
bestellen (StadtR. §. 324. §. 326.) und dadurch die gesetzliche Vor-
mundschaft der nächsten Verwandten ausschliessen. Das Leben der
Ehegatten mit besammter Hand hat ferner die Wirkung, dass 3] le
Errungenschaft (Erkoberung) gemeinschaftlich wird; dass also der
Mann in stehender Ehe auch nicht Erbe und Eigen kaufen, und sich
allein (in sein eins Hand) oder seinen Kindern zuschreiben lassen
mag, sondern er muss es sich und seiner Ehefrau zuschreiben lassen,
wenn diese nicht ausdrücklich zu dem Gegentheile zustimmet (StadtR.
§. 285.). Dass der Mann gleiches Recht hatte, wenn die Frau Ei-
gen und Erben kaufte, bedarf wohl keiner Erwähnung, und erhellet
auch genügend aus StadtR. §. 286. — Endlich bewirkt das Leben
mit gesammter Hand noch ein gegenseitiges Successions- und Erb-
recht der Ehegatten, wenn bei kinderloser Ehe der eine Ehegatte
stirbt, ohne über sein Vermögen verfügt zu haben ’) und kein Hei-
rathsvertrag mit abweichender Bestimmung errichtet worden ist
(StadtR. §. 308 a. vergl. mit §. 286. am Ende).
Bestehet aber gesammte Hand nicht mehr, sei es in Folge einer
Zweiung [Separatio} der Ehegatten, oder in Folge des Todes des
Einen, so findet in allen beregten Rechtsverhältnissen das Umgekehrte
statt. So berühren, wenn Ziireiung eingetreten ist, die von dem
einen Ehetheile in diesem Zustande contrahirten Schulden den an-
deren Ehetheil gar nicht (StadtR. §, 240. §. 256 e.), auch erwirbt
(erkobert) jedes für sich allein, was es mit seinem besondern Ver-
mögen erkaufet, und kann darüber ohne Zustimmung des anderen
Ehetheiles sowohl unter Lebenden als von Todeswegen verfügen;
dennoch aber vererbt es das einseitig erworbene Vermögen auf den
anderen Ehegatten , wenn es stirbt, ohne darüber verfügt zu haben
(StadtR. §. 286.). — Ist aber die gesammte Hand durch den Tod
gebrochen, so gestalten sieh alle Rechtsverhältnisse noch eigentliüm-
licher, wenn nämlich Kinder aus der Ehe vorhanden sind; (denn
ausserdem consolitjiren sich alle Rechte in der Hand des überlebenden
Ehegatten in Folge seines eben erwähnten gesetzlichen Successions-
rechtes.) Der überlebende Vater oder Mutter behalten das gesammte
Vermögen in Besitz und Nutzen (StadtR. §. 249.). Darum darf auch
die Wittwe die Activforderungen ihres verstorbenen Ehemannes als

7) Ebenso auch im Freiburg. StadtR. a. 1120. §. 26. „Omnis quoque mutier erit
heres viri sui, et vir similiter erit heres illius/‘ —
 
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