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V o r w o r t

manche Ausgabe der Carolina in älterer und neuerer Zeit
veranstaltet worden ist, so vermisste man doch bisher ungerne
eine Gesammtausgabe der zu ihrer Familie gehörigen Rechts-
bücher, und insbesondere mangelte bisher ein vollständiger Ab-
druck der beiden Projecte der Carolina von den Jahren 1521
und 1529, welchen doch unverkennbar die grösste Bedeutung
für die Kritik des Textes der Carolina selbst zukommt. Dieser
Mangel war um so empfindlicher fühlbar, als nur allein Kress
bei der Herausgabe seiner Commentatio in constitutionem cri-
minalem Caroli V. Gelegenheit gehabt hatte, das früher in
Nürnberg befindliche Project vom J. 1521 zu benützen, und
derselbe bei der Angabe der Abweichungen des Projectes von
dem gesetzlichen Texte manche Ungenauigkeiten beging, wo-
durch mitunter Missverständnisse erst veranlasst, anstatt Zweifel
beseitiget wurden. Die von Kress benützte Nürnberger Hand-
schrift des Projectes vom J. 1521 ist überdiess — wie ich auf
persönliche Erkundigung an Ort und Stelle erfuhr — von Kress
nie dem Archive zurückgegeben worden, und seit seinem Tode
spurlos verschwunden, und diess ist auch der Grund, warum
die Bemühungen des Herrn Prof. Dr. R. Schmid, sich eine
Abschrift der Nürnberger Handschrift zur Benützung bei der
von ihm 1835 veranstalteten neuen Ausgabe der Carolina zu
verschaffen, erfolglos bleiben mussten, und er sich genöthiget
fand, sich, soviel das Project von 1521 anbelangt, auf eine
Wiedergabe der Kress’schen Excerpte zu beschränken. Hierin
mag wohl zugleich die Veranlassung gelegen sein, welche den
 
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