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21

Anlage.

Entwurf
des Gesetzes über das Vereinsrecht, nach den Vorschlägen der Kommission der ersten Kammer.

Abschnitt I.
Von den Vereinen und Versammlungen im Allgemeinen.
1.
Die Staatsangehörigen haben das Recht, Vereine zu gründen und sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Die Ausübung dieses Rechtes unterliegt den nachfolgenden Bestimmungen.
8- 1 a.
Vereine und Versammlungen, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder in deren Zweck es liegt, zu
Gesetzesübertretungen und unsittlichen Handlungen aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, oder welche die öffentliche
Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden, so wie auch solche Vereine und Versammlungen, welche Zwecke
verfolgen, die den staatlichen Grundlagen der Verfassung Widerstreiten, sind verboten.
8- 2.
Der Staatsbehörde steht das Recht zu, jene Vereine aufzulösen, und jene Versammlungen im Voraus zu ver-
bieten, deren Zwecke und Thätigkeit im §. 1 u. als verboten aufgeführt sind.
Die Auflösung eines Vereines auf den Grund dieser Bestimmung erfordert einen Beschluß des Ministeriums
des Innern, welcher öffentlich bekannt gemacht werden muß.
Eine einstweilige vorsorgliche Schließung eines Vereines und die Versiegelung seiner Papiere steht auch der
Bezirkspolizeibehörde zu. Erfolgt hierauf nicht innerhalb 14 Tagen die definitive Auflösung des Vereines durch
Beschluß des Ministeriums des Innern, so gilt die vorsorgliche Verfügung der Lokalbehvrde in jeder Hinficht als
nicht erlassen.
Die Staatsregierung kann auch die Theilnahme an auswärtigen Vereinen verbieten, wenn der Zweck oder
die Thätigkeit derselben unter die Bestimmungen des §. 1 s fallen.
 
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