Es sind Uns, Ordinarius, Senior und übrigen Mitgliedern
des Sprnchcollegiums der Universität Heidelberg von mehreren
Bürgern der Stadt Cassel mehrere Aktenstücke übersandt worden,
mit dem Ersuchen, über die rechtliche Zulässigkeit und den zu erwar-
tenden rechtlichen Ausgang der Untersuchung, welche gegen die
Mitglieder des Kurhessischen permanenten Stände - Ausschusses,
nämlich:
1. den Herrn Obergerichtsanwalt Schwarzenberg,
2. den Herrn Obergerichtsanwalt Henkel,
3. den Director der Realschule, Herrn vr. Gräfe, sämmtlich
zu Cassel, und
4. den Herrn Professor Bayrhoffer zu Marburg,
wegen ihrer seit der Auflösung des letzten Landtages eingetretenen
THLtigkeit vor dem Kurfürstlichen Kriegsgerichte eingeleitet worden
ist, ein Gutachten auszustellen.
Insbesondere sind Uns von den Herren Qnärenten fünf
Fragen vorgelegt worden, deren Beantwortung von Uns gewünscht
wird.
1. „Können die Mitglieder des permanenten Aus-
schusses wegen der Handlungen, die sie für nö-
thig erachteten, um der Pflicht zur Wahrung des
landständischen Interesses zu genügen, zur
Rechenschaft gezogen werden?"
2. Haben dieselben durch das Verhalten deS Aus-
schliss e s seit der am 2. September 1850 erfolgten
Auflösung der Ständeversammlung, insbeson-
dere durch die Erklärungen und Erlasse vom 5.,
10., 1l., 20. 25., 30. September und 5. November
1850 einer in den Gesetzen oder in — etwa gil-
gen — Ausnahme- Verordnungen verbotenen
Handlung sich schuldig gemacht?"
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des Sprnchcollegiums der Universität Heidelberg von mehreren
Bürgern der Stadt Cassel mehrere Aktenstücke übersandt worden,
mit dem Ersuchen, über die rechtliche Zulässigkeit und den zu erwar-
tenden rechtlichen Ausgang der Untersuchung, welche gegen die
Mitglieder des Kurhessischen permanenten Stände - Ausschusses,
nämlich:
1. den Herrn Obergerichtsanwalt Schwarzenberg,
2. den Herrn Obergerichtsanwalt Henkel,
3. den Director der Realschule, Herrn vr. Gräfe, sämmtlich
zu Cassel, und
4. den Herrn Professor Bayrhoffer zu Marburg,
wegen ihrer seit der Auflösung des letzten Landtages eingetretenen
THLtigkeit vor dem Kurfürstlichen Kriegsgerichte eingeleitet worden
ist, ein Gutachten auszustellen.
Insbesondere sind Uns von den Herren Qnärenten fünf
Fragen vorgelegt worden, deren Beantwortung von Uns gewünscht
wird.
1. „Können die Mitglieder des permanenten Aus-
schusses wegen der Handlungen, die sie für nö-
thig erachteten, um der Pflicht zur Wahrung des
landständischen Interesses zu genügen, zur
Rechenschaft gezogen werden?"
2. Haben dieselben durch das Verhalten deS Aus-
schliss e s seit der am 2. September 1850 erfolgten
Auflösung der Ständeversammlung, insbeson-
dere durch die Erklärungen und Erlasse vom 5.,
10., 1l., 20. 25., 30. September und 5. November
1850 einer in den Gesetzen oder in — etwa gil-
gen — Ausnahme- Verordnungen verbotenen
Handlung sich schuldig gemacht?"
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