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Universität Heidelberg / Juristische Fakultät [Editor]
Der permanente landständische Ausschuß in Kurhessen vor dem Kriegsgerichte: Vertheidigungsschrift mit angehängten Rechtsgutachten der Juristenfakultäten zu Heidelberg und Göttingen ; nebst weiterer staatsrechtlicher Ausführung — Cassel: Fischer, 1851

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https://doi.org/10.11588/diglit.45342#0051
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Anlage 8.

81



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tig vorzulegen; zugleich muß die Nothwendigkeit und Nützlichkeit
der zu machenden Ausgaben nachgewiesen, und das Bedürfniß der
vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend
vorkommen mögen, gezeigt werden. Sodann ist noch im §. 147
bestimmt, daß die Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf nach
Ablauf der Verwilligungszeit noch 6 Monate forterhoben werden
dürfen, wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außer-
ordentliche Ereignisse gehindert, oder die Ständeversammlung aufge-
löst ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn
die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich
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