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Zoepfl, Heinrich; Zachariä, Heinrich Albert
Das rechtliche Verhältnis des fürstlichen Kammerguts, insbesondere im Herzogthum Sachsen-Meiningen. Von Dr. Heinrich Albert Zachariae, Professor d. R. in Göttingen — Heidelberg: Mohr, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.45368#0009
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Nr. 29. HEIDELBERGER 1
JAHRBÜCHER DER LITERA?^

Das rechtliche Verhältniss des fürstlichen Kammerguts, insbesondere
im Herzogthum Sachsen-Meiningen. "Von Dr. Heinrich
Albert Zachariae, Professor d, R, in Göttingen. Göt-
tingen, Verlag der Dieterich’sehen Buchhandlung, 1861, 1 Bo-
gen, 106 Seiten,
Es ist von jeher und mit Recht anerkannt worden, welcher
grosser Nutzen der Wissenschaft des Rechtes daraus erwächst, wenn
sich Männer der Wissenschaft der Bearbeitung praktisch gewordener
Rechtsfragen unterziehen. Das hierbei nothwendige Eingeben in die
Einzelnheiten des Falles ist eben so geeignet, die Theorie, die aus-
serdem nur in allgemeinen Umrissen aufgestellt zu werden pflegt,
nach allen Seiten hin zu entwickeln und sie selbst dadurch in ein
helleres Licht treten zu lassen, als auch ihre praktische Bedeutung
anschaulich nachzuweisen. Wir haben daher mit grosser Befriedi-
gung von der vorliegenden kleinen Schrift, die sich den bekannten
publicistischen Leistungen des Hrn. Verfassers würdig ansehliesst,
Kenntniss genommen, indem derselbe eine Rechtsfrage behandelt,
welche schon seit einer Reihe von Jahren in einer grossen Anzahl
der deutschen Bundesstaaten Gegenstand von Verhandlungen, häufig
sogar von Streitigkeiten zwischen den Regierungen und Landständen
geworden ist, und müssen dieselbe der Beherzigung aller derjenigen
angelegentlichst empfehlen, welche berufen sind, über diesen Ge-
genstand ihre Stimme abzugeben. Diese Schrift ist keine Parthei-
sebrift, da sie eben so wie unsere hier erscheinende Anzeige, ohne
Auftrag und ohne Vorwissen der betreffenden Regierung oder der
Landstände erschienen ist; auch würde, wenn das Gegentheil der
Fall wäre, dies weder ihrer wissenschaftlichen Bedeutung, noch dem
Gewichte ihrer Argumente den mindesten Abbruch thun, da eine
richtige Theorie dadurch nicht ihre Wahrheit einbüssen kann, dass
sie in einem concreten Falle zugleich die Rechtfertigung des Stand-
punktes enthält, welchen einer der streitenden Theile einnimmt. Der
Herr Verfasser hat hier als Publicist, und wie er im Vorwort er-
klärt, in der wohlmeinenden Absicht geschrieben, seiner Seits wo
möglich durch eine Berichtigung vorgefasster Meinungen und irr-
thümlicher Ansichten über den rechtlichen Stand der Sache dazu
beizutragen, dass der unschätzbare Friede zwischen dem trefflichen
Fürsten des Landes und seinem Volke nicht auf’s Neue gestört und
einer Behandlung der Sache auf dem Landtage begegnet werde,
welche eben so sehr den maassgebenden Rechtsgrundsätzen wider-
sprechen, als ohne Zweifel von unheilvollen Wirkungen für das Land
begleitet sein würde — einer Sache, die man durch das mit
LIV, Jahrg. 6. Heft. 29
 
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