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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0016
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Homeyer: Die Haus- und Hofmarken.

eine Word (Wirthschaft, d. h. Hofstatt), so gross, dass man einen
Wagen darauf umwenden kann, behalten soll; offenbar auch zu dem
Zwecke der Bewahrung des Standes als schöffenbar Freier. (Vergl.
meine Alterthümer (1860) Bd. II. S. 130.) Geschieht die Veräusse-
rung mit diesem Vorbehalte, so kann sie geschehen ohne des Rich-
ters Erlaubniss »ane des richteres orlof«. Hieraus ist also umge-
kehrt zu entnehmen, dass wenn die Veräusserung nicht blos ein-
zelne Grundstücke des Gutes betraf, sondern ohne allen Vorbehalt
geschehen, also ein neuer Besitzer auf den Hof selbst ziehen und
auch die Hofmarke, das Handgemal, an diesen übergehen sollte,
die Zustimmung des Richters erforderlich war. Davon, dass der
Veräusserer oder der Erwerber im ersteren Falle, wo die Word
(Hofstatt) im Besitze des Veräusserers blieb, dem Richter zu ge-
loben gehabt hätte, dass er dieselbe behalten wolle, ist auch hier
keine Spur anzutreffen, vielmehr gerade für diesen Fall alle Ein-
mischung des Richters ausdrücklich ausgeschlossen. Das Wort Hand-
gemal erscheint übrigens in dieser Stelle nicht. Dagegen findet
sich dasselbe in folgenden Stellen : Ruch III. art. 26 wird gesagt,
dass ein freier schöffenbarer Mann nur in dem Gerichte zu Kampfe
antwortet »dar sin h an t gern al binnen leget«. Hier kann das
Handgemal offenbar nur von einer Hofstätte verstanden werden,
weiche mit einer Hofmarke versehen ist, deren sich der Eigen-
thtimer auch als Handzeichen bedient Dies ergibt sich klar aus
der Angabe, dass das Handgemal »binnen des Gerichtes
liegt«; es ist also eine Liegenschaft, ein Gut, welches innerhalb
des Gerichtsbezirkos liegt. Hiermit stimmt sogar die etwas ver-
worrene Glosse zu dieser Stelle und zu I. 51. §. 4 überein, indem
sie sagt, das Hantgemal heisse das Gericht (die Gerichts-
statt), worin der Mann als schöffenbar geboren ist; immerhin ist
hier auf etwas Liegenschaftliches, den Gerichtsbezirk, das Gericht
als competent wegen darin belegenen Gutes, forum rei sitae, hin-
gewiesen, worin die Hofstatt liegt, auf welcher der Mann geboren
ist. Ist es doch heut zu Tage noch oft erforderlich, wenn der
Besitz eines Gehöftes in Frage steht, dass zugleich das Gericht
angegeben werden muss, in dessen Bezirk es liegt. Der Versuch
in der Glosse, das Wort Handgemal etymologisch zu erklären, ist
zwar wie die meisten etymologischen Versuche des Mittelalters
verfehlt, aber doch sind die einzelnen Momente der Sache nach
richtig angegeben.

(Schluss folgt.)
 
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