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Zoepfl, Heinrich
[Rezension von: Dr. C.G. Homeyer, Die Haus- und Hofmarken] — Heidelberg: Mohr, 1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.47163#0019
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Homeyer: Die Haue- und Ifofmarken.

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nossen geläufigeres Wort, verständlich zu machen. Wie unglück-
lich die Glosse aber bei diesem ihrem Versuche der Verdeutlichung
war, wie wenig ihr Verfasser selbst den wahren Sinn des Hand-
gemals, wie er in den bayerischen Urkunden aus dem Anfang des
X. Jahrhunderts, ja im Sachsenspiegel selbst hervortritt, erfasste,
springt Klar in die Augen, wenn man sich die geringe Mühe nimmt,
im Sachsenspiegel III, 26. §. 2 das Wort »Handgemal« durch das
von der Glosse angegebene Synonym (Gericht oder Richtstatt, Gl.
ad I. 51. §. 4-; III. 26. §. 2) zu ersetzen. Hiernach würde diese
Stelle lauten: »In dem Gerichte soll er antworten, dar sein Ge-
richt, seine Richtstatt, sein forum binnen liegt.« Hiernach wäre
aber III. 26. §. 2 geradezu sinnlos, was der Glossator nicht be-
merkt hat. Uebrigens möchte sich für die Bezeichnung des Ge-
richtes, der Richtstatt selbst als »Handgemal« doch anführen las-
sen, dass ohne Zweifel die Gerichtstätten ebenfalls mit besonderen,
mit der Hand gefertigten Zeichen, »Malen« versehen waren, wie
die Schöffenstüble. So wie jetzt noch das Gerichtsgebäude seine
Auszeichnung im landesherrlichen Wappen zu tragen pflegt, so
mögen auch die alten Malbäume, an denen der Königs- oder Ge-
richtsschild oder der Heerschild aufgehängt, oder sonst ein Zeichen
angebracht und bei welchen Gericht gehalten zu werden pflegte,
schon in den ältesten Zeiten besondere Marken oder Handgemale
getragen haben, worauf auch das Wort »Malstätten«, wenn auch
etwas missverständlich, bezogen und hiernach gedeutet werden
konnte.
Können die vorstehenden Ausführungen für richtig anerkannt
werden, so dürfte man wohl auch die Deutung des dunklen Wortes
»anthmallus« als Handgemal im Sinne von Hofstatt oder Hofmark
(Stammgut) für gerechtfertigt halten, worauf Homeyer S. 16 hin-
gewiesen hat, und wonach also ein Zeugniss für diesen Gebrauch
des Wortes Handgemal mindestens schon im IX. Jahrhundert ge-
funden werden könnte. In den Extravaganten der L. Salica (Merkel,
S. 99 Nr. I.) findet sich folgende Stelle: »Si quis aliquem ad ser-
vitium mallaverit et ille vadium dederit et fidejussorem posuerit,
aut anthmallo legitimos in patria de qua est, festes suae liber-
tatis dare debeat, faciet tune comes, in cujus [praesentia mallatio
facta est, duas epistolas uno] tenore, et unam habeat ille, qui
mallat, alteram similem ille qui mallatur.« Es ist nun, wie mir
scheint, sofort klar, dass das »aut« fälschlich für »ut« steht, was
nach der Satzconstruction unbedingt erforderlich ist. Nicht weniger
scheint unverkennbar zu sein, dass das »aut« aber darum nicht über-
flüssig ist, sondern dass die Worte »aut anthmallo« durch das
Versehen eines Schreibers verschoben worden sind und ganz am
unrechten Orte stehen ; sie können dort herausgeuuminen werden,
ohne dass der Sinn leidet; ja sie müssen dort herausgenommen werden,
weil durch sie die Satzbildung ganz ungeeignet unterbrochen und
dadurch der Sinn verdunkelt wird. Der Rechtssatz, den diese Stelle
 
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