Homeyer: Die Haus- und Hofmarken.
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eine Oertlichkeit bezügliche Bedeutung (Gerichtsort) bekannt war,
keine Nachweisungen darüber gegeben hat. Wir sehen uns daher
auf die Varianten in dem Titel der L. Salica de filtortis beschränkt,
deren einige vielleicht von der Oertlichkeit, dem liegenden
liandgemal verstanden werden können. So liest der dritte
(Pariser) Text bei Pardessus, p. 103. Ziff. 4: »Ista omnia in mallo
debent fieri, ubi illi est hamallus, super quem« etc. Die Variante
»illi« für ille, wodurch sich der Sinn wesentlich ändert, ist
bei Merkel, L. Sal. Tit. XLVII nicht aufgeführt. Der fünfte Text
bei Pardessus, p. 211, die sog. L. Sal. emendata, liest aber noch
entschiedener: ista omnia, ubi suus hamallus est, fieri debent.
Auch dieses wichtige »suus« fehlt unter den Varianten bei Merkel.*)
Nach diesen beiden Handschriften haben wir aber nun einen Text,
welcher mit der ächten Sprachform und grammatischen Bedeutung
des mallus als eine Malstätte, d. b. eine durch ein »Mal« be-
zeichnete Stätte, sei es Gericht oder Hofmark, vollkommen im Ein-
klänge steht. Hiernach wäre in dem Titel de filtortis ausgespro-
chen: »Der Prozess ist in dem Mallus zu führen, wo der Räuber
seinen hamallus (gamallus) hat.« Es muss also der hamallus
oder gamallus etwas anderes sein, als der »mallus« —das Gericht
— selbst, denn dieses soll ja in dem vorliegenden Falle eben durch
das »dort sein« des hamallus (gamallus) bestimmt werden. In
dem »gamallus« ist nun aber das in dem Compositum »Hand-
Gemal« begriffene und für sich allein schon auch ohne den Beisatz
» Hand « den Begriff von »W ahrZeichen« vollständig ausdrückende
»Gemal« ganz unverkennbar. Wie sehr demnach das »ubi illi
est hamallus« — und noch mehr das »ubi suus hamallus est« an
die Wortfassung im Sachsenspiegel III. 26. §. 2 »wo sein Hand-
gemal liegt« anklingt, so dass diese fast wie eine Uebersetzung
des salischen Textes lautet, wird sich von selbst fühlbar machen.
Nichtsdestoweniger bleibt aber doch noch immer die Möglichkeit
einer andern Erklärung dieser Stelle im Titel der L. Sal. de fil-
tortis, auch wenn man die Lesart »illi« oder »suus« der Lesart
»ille« vorzieht. Geht man nämlich davon aus, dass ein servus
in Strafsachen vor Gericht von seinem Herrn zu vertreten war,
und dass selbst ein Mann, der nicht Schöffe war, nicht einmal in
seiner eigenen Sache vor Gericht sprechen durfte, sondern einen
»Fürsprech« aus den Schöffen nehmen musste, wie sich dies noch
im Nürnberger Stadtrechte aus dem XIV. Jahrhundert findet, so
könnte der »suus gamallus« auch von einem geborenen oder ge-
setzlichen defensor des Angeschuldigten verstanden werden. Die
Stelle in dem Titel de filtortis würde demnach zu übersetzen sein:
»Der Prozess soll da geführt werden, wo der defensor oder Für-
*) In dem Münchener Codex steht (Pardessus, p. 211) nur: „ubi est
hamallus.Sollte etwa die Wahl zwischen ille, illi und suus dem Schreiber
bedenklich erschienen, und die Hinweglassung eine absichtliche gewe-
sen sein ?
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eine Oertlichkeit bezügliche Bedeutung (Gerichtsort) bekannt war,
keine Nachweisungen darüber gegeben hat. Wir sehen uns daher
auf die Varianten in dem Titel der L. Salica de filtortis beschränkt,
deren einige vielleicht von der Oertlichkeit, dem liegenden
liandgemal verstanden werden können. So liest der dritte
(Pariser) Text bei Pardessus, p. 103. Ziff. 4: »Ista omnia in mallo
debent fieri, ubi illi est hamallus, super quem« etc. Die Variante
»illi« für ille, wodurch sich der Sinn wesentlich ändert, ist
bei Merkel, L. Sal. Tit. XLVII nicht aufgeführt. Der fünfte Text
bei Pardessus, p. 211, die sog. L. Sal. emendata, liest aber noch
entschiedener: ista omnia, ubi suus hamallus est, fieri debent.
Auch dieses wichtige »suus« fehlt unter den Varianten bei Merkel.*)
Nach diesen beiden Handschriften haben wir aber nun einen Text,
welcher mit der ächten Sprachform und grammatischen Bedeutung
des mallus als eine Malstätte, d. b. eine durch ein »Mal« be-
zeichnete Stätte, sei es Gericht oder Hofmark, vollkommen im Ein-
klänge steht. Hiernach wäre in dem Titel de filtortis ausgespro-
chen: »Der Prozess ist in dem Mallus zu führen, wo der Räuber
seinen hamallus (gamallus) hat.« Es muss also der hamallus
oder gamallus etwas anderes sein, als der »mallus« —das Gericht
— selbst, denn dieses soll ja in dem vorliegenden Falle eben durch
das »dort sein« des hamallus (gamallus) bestimmt werden. In
dem »gamallus« ist nun aber das in dem Compositum »Hand-
Gemal« begriffene und für sich allein schon auch ohne den Beisatz
» Hand « den Begriff von »W ahrZeichen« vollständig ausdrückende
»Gemal« ganz unverkennbar. Wie sehr demnach das »ubi illi
est hamallus« — und noch mehr das »ubi suus hamallus est« an
die Wortfassung im Sachsenspiegel III. 26. §. 2 »wo sein Hand-
gemal liegt« anklingt, so dass diese fast wie eine Uebersetzung
des salischen Textes lautet, wird sich von selbst fühlbar machen.
Nichtsdestoweniger bleibt aber doch noch immer die Möglichkeit
einer andern Erklärung dieser Stelle im Titel der L. Sal. de fil-
tortis, auch wenn man die Lesart »illi« oder »suus« der Lesart
»ille« vorzieht. Geht man nämlich davon aus, dass ein servus
in Strafsachen vor Gericht von seinem Herrn zu vertreten war,
und dass selbst ein Mann, der nicht Schöffe war, nicht einmal in
seiner eigenen Sache vor Gericht sprechen durfte, sondern einen
»Fürsprech« aus den Schöffen nehmen musste, wie sich dies noch
im Nürnberger Stadtrechte aus dem XIV. Jahrhundert findet, so
könnte der »suus gamallus« auch von einem geborenen oder ge-
setzlichen defensor des Angeschuldigten verstanden werden. Die
Stelle in dem Titel de filtortis würde demnach zu übersetzen sein:
»Der Prozess soll da geführt werden, wo der defensor oder Für-
*) In dem Münchener Codex steht (Pardessus, p. 211) nur: „ubi est
hamallus.Sollte etwa die Wahl zwischen ille, illi und suus dem Schreiber
bedenklich erschienen, und die Hinweglassung eine absichtliche gewe-
sen sein ?