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3. Ein Leichentuch ühir den Sarg.

4. EinKreuzzumSarg, wenn solches gewünscht wird. ri

5. Die Begleitung der Leiche durch den Leichenwür4er Mrv

die LeichenwSrterin an das Orab. " . '

6. Das Berbringen der Leiche auf den Friedhof im Mtzeü-
wagen unter Begleitung von vier LeichentrLgerM
Kinder unter 6 Jahren werden in der Regel in dem Trauerwagen
nach dem Friedhof gefahren und in diesem FaÜe ist für den Leichen-
wagen nichts zu bezahlen.

Wird eine Kinderleiche auf den Friedhof von der Leichenwärterin
getragen, so fallen auch die Kosten für den Trauerwagen je
nach der Classe, d. h. in der IH. Clafse 4 Mk., in der IV. Clafse 3
Mk., in der Armenclaffe 2 Mk. weg; es stnd dafür nur die Gebüh-
ren der Leichenwärteriu in der III. Claffe 1 Mk. 60, in der
IV. Claffe 1 Mk. 20 Pfg. und in der Armenclaffe 7V Pfg. zu bezahlen.

7. Ein Trauerwagen.

8. Beerdigung der Leiche.

Jn obigen Taxen sind die Gelder fü'r sämmtliche Bedienstete inbe-
griffen und es ist denselben strengstens untersagt, in irgend einer.Form Trink--
gelder zu verlangen.

Die Gebühr des Leich ensch auers, 1 Mk. 30 Pfg. für eine Leiche ist
in obiger Taxe nicht begriffen und besonders zu bezahlen.

Der Friedhofsaufseher ist nicht .berechtigt, Maurer- und Schlosser-
arbeiten für Grabstätten auszuführen oder ausführen zn laffen. Solche
Arbeiten sind durch den Friedhofaufseher bei dem städtischen Bauamt anzumelden,
welches die Ausführung der betreffenden Arbeiten nach bestehenden Taxen besorgt.

Alle Rechnungen über laufende Arbeiten auf dem Friedhofe, müffen all-
jährlich imJanuar dem Bürgermeisteramt zurGenehmigung vorgelegt werden;
ferner alsbald alle Rechnungen, welche sich auf Dienstleistungen bei Begräbniffen,
auf Arbeiten auf dem Friedhofe oder auf den Transport emer Leiche beziehen,
und welche im Laufe des Jahres von Fremden wegen Abreise derselben ver-
langt werden.

Etwaige Beschwerden über Angestellte auf dem Friedhofe find dem Vor-
sitzenden der Friedhofscommission vorzulegen.

v. Die LmfiLhrung -es Tonuenfysteuls betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. März 1876.

ß 1. Die Abtrittsräume eines jeden Hauses in hiefiger Stadt müffen für
jeden Sitz mindestens 80 Centimeter breit und 1 Meter tief und fo cmgelegt
sein, daß unmittelbarer Zutritt von Luft und Licht stattfindet; sie müffen ent-
weder außerhalb des Hauses oder doch an dessen Umfaffungswand angebracht sein.

ß 2. Jn allen neu errichteten Gebäuden, die zum längeren
Aufenthalte von Menschen dienen, deßgleichen bei denjenigen
Umbauten und größeren Bau-Reparaturen, von welchen auch
die Abtrittanlage berührt wird, sind dieAbtritte nach demTon-
nensystem einzurichten.

Neue Abtrittgruben dürfen nicht mehr angelegt werden.

8 3. Die Abfalkröhren müffen aus Eisen oder Steingut gefertigt und
mindestens 21 Centimeter weit sein. Die Seitenröhren, welche von den Ab-
trittfitzen zum Hauptrohr führen, müffen ebenso weit und in möglichstspitzem
Winkel (nicht über 25 Grad) dem Hauptrohrc eingefügt sein.

8 4. Das Abfallrohr muß durch ein gutschließendes gußeisernes Schieb-
rohr mit der Tonne verbunden sein.

8 5. Am unteren Ende des Abfallrohres muß entweder ein sog. Syphon-
abschluß angebracht und in diesem Falle das Abfallrohr möglichst fenkrecht i n
 
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