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Heschloffen werden. Das Oeffnen derselben muß m'rt der gehöngm Vorficht ge-
schehen, damit auf der Straße Vorübergehende durch fie nicht verletzt werden.

ß I4. Waaren, welche in Fenstern und sn Thiirgestellen
zür Schau ausgestellt oder aufgehängt werden, dürfen nicht
über die Bauflucht des Hauses hervorragen. Fleisch und andere
Waaren, deren Berührung beschmutzt, dürfen außerdem nicht an Thürgestellm
und überhaupt nicht auf eine Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende durch
fie beschmutzt werden können. Das Anbringen von Schildern und andern Gegeu-
ständen an den Häusern in gleicher Höhe mit den städtischen Gaslaternen ist unter-
sagt. Es ist nur gestattet in einer Höhe von 8 Füß Über dm Gehwegen und mit
einem Vorsprunge von höchstens 2 Fuß gegen die Straßen oder ösfentlichen Plätze.
Das Anbringen von Sonnendächern darf nur in einer Höhe von 7Vr Fuß vom
Trottoir bis zum Rahmen gemessen und auf die Breite gleich derjenigen des Trot*
toirs, beziehungsweise von 5 Fuß an denjenigen Stellen, wo das Trottoir breiter
ist, geschehen.

K 35. Alle Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Laub- und Heufuhren, Möbeltrans-
portwägen u. dgl. haben die Hauptstraße da, wo sie zunächst durch eine Seitengaffe
auf die Zwinger-, Seminar- und Plöckstraße gelangen können, alsbald zu verlaffen
und letztgenannte Straßm zu befahren, soweit dies rücksichtlich des Bestimmungs-
ortes des Fuhrwerkes in der Stadt thunlich ist. Zusammengebundene Wägen
dürfcn nur in der Weise durch die Stadt fahrm, daß die Deichsel des zweiten ent-
weder abgenommen oder unter den ersten Wagen geschoben ist. Alle Heu- unv
Strohwägen, welche von und nach dem Heumarkt fahrm, dürfen ihren Weg nicht
durch die sehr steile verlängerte große Mandelgaffe zwischen den Häusern des Kauf-
mann Rupprecht und Stadtrath Hoffmeister nehmen.

Z 35n. Das Fahren der Droschken und Privat-Equipagen durch die Plöck-
straße ist verboten, ausgenommen wenn die Plöckstraße selbst, die Theaterstraße
oder Friedrichstraße das Ziel der Fahrt ist. Für Fahrten von und nach dem Bahn-
hofe darf nur die Hauptstraße oder der Weg über die Anlage bis zur Peterskirche
und durch die Grabengaffe benützt werden. ^

ß 35b. Die Wagen der Bierbrauer und Frachtfuhrleute, sowie überhaupt alle
Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, haben in der Stadt langsam und nicht im
Trabe zu sahren.

tz 35e. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg oder Schloßweg herab-
fahren, müssen stets von zwei Männern begleitet sein, von denen der eine bei den
Pferden, der andere an der Bremse fich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretungen werden sowohl die Besitzer dcr Steinwagen, als die Führer
derselben bestraft.

8 35ä. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Droschkm zu befahrm.

8 35«. Das Fahrcn durch die Sandgaffe ist nur in der Richtung von der
Hauptstraße nach der Plöck, nicht aber umgekehrt gestattet.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehm, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb
des Theaters aufzustellen und dürfen erst dann vorfahren, wenn das Publikum fich
zum großen TheiL entfemt hat, welchen Zeitpunkt der Dienst thuende Polizeidiener
bezeichnen wird. Bei Bällen, Concerten, Versammlungen u. dgl. haben stch die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den von der Polizei getroffenen
besondern Anordnungen zu richten.

8 37. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verbotm. Um jedoch den an der Hauptstraße wohnmdm Wirthm
beim mangelnden Raum im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Aufnahme
von Fremden mit Fuhrwerkm nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum
Aufstellm der Wagm gestattet: die Straße zwischen dem Gasthaus zum Eis. Krmz
und dcm Carlsplatze, jene zwischen dem Schupp'schen Jnstitut und Carlsplatz und die
Carlsstraße, wofür zur Meßzeit der obere Theil der letzteren nebst der Plankengaffe
benutzt werden kann; ferner: die Hirschstraße, die verlängerte Jngrimftraße, vom
 
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