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302

III. Für bestimmte Dienstleistungen:

1) Wasserpumpen oder Wassertragen, per Stunde

2) Holztragen:

1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Haus zu tragen und

aufzusetzen ..

1 Ster gespaltenes Holz

a) in das untere Stockwerk zu tragen.

d) ein Stockwerk hinauf oder hinunter.

e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter

ä) Auffttzen..

3) Kohlentragen

in den untern Stock, per Centner.

für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter .

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Centner .
in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Centner
wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und den
die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eines Flügels ..........

b) eines Klaviers oder Pianino's ..

5) Kranke zu fahren

in besonders hierzu eingerichteten Wagen, die Stunde

eine halbe Stunde weiter..

eine Stunde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abtheilung I, 1

6) Geschäftsreisende z« führen mit Mustern:

eine Stunde.

zwei Stunden.

drei und mehr Stunden, per Stunde.

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Hof, wo

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IV. Bemerkungen:

1. Berrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in
der Regel nach der Zeit (Abschnitt II) zu vergüten. Hält der Dienstmann in einem
einzelnen Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat er sofort bei Annahme
des Austrags dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches Uebereinkommen abgeschloffen
wird; andernfalls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchtheil einer Stunde unter 30 Mnuten für eine halbe
Stunde, über 30 Minuten für eine ganze St.unde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
deffen Wohnung oder sonst wohin gehoU, so ist hiefür eine Taxe von 10 Pfennig zu
entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfennige
anzusprechen.

3. Auf einen Austrag, welcher nicht fogleich ertheilt wird (2), haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeldlich zu warten, ebenso lange auf Rückantwort.
Werden fie länger aufgehalten, so find ihnen von zu ^ Stunde weitere 10 Pfg.
zu entrichten; die begonnene Stunde wirv für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmanner können in den Monaten April bis einschließ-
lich Schtember nur von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr und in den Mo-
naten Oktober bis einschließlick Marz nur von Morgens 7 Uhr bis Abends 7
Uhr zur einfachen Taxe m Anspruch genommen werden; außer dieser Zeit ist
in den Monaten Avril bis September bis Abends 10 Uyr, m den Monaten
Oktober bis Mä^ vis Abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr, von da an
die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens unter-
sagt.

4. Den Geschäftsbetrieb der Frerndenfiihrer, Lohndiener etc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom N). Januar 1874.

ß 1. Den Fremdenführern, Lohndienern, Hotelwerbern, Portiers und allen
 
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