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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0221
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212

Vroschkkn-Orduung fnr die Stadt Hkidetberg.

OrtSpolizeiliche Borschrift vom 2. Januar 1880.

8 1. Wer selbständig für eiaene Rechnung oder als Gehilfe Droschken zu Jeder-
mannS Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt aufstellen will, hat hievon dem
BezirkSamte Anzeige zu erstatten (8 3 der B.-v. z. G.-O.).

Zulaflung zum (8ewerbebetrieb ist allen Dcnjenigen zu versagen, in deren Ber-
halten und persönlicheil Berhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, dast sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lmd Ordnung mistbrauclun
werden (8 4 Abs. 2 der B.-B. z. G.-O.).

8 2. Die Droschken müssen mit 2 Pferden bcspannt sein. Die Pserde müssen hin-
reichend stark sein, anständig auSsehen und sicher gehen; auch mttsscn sie gleich wie das
Geschirr reinlich gehalten werdcn.

8 lr. Die aupustellenden Wagen müffen solid gebaut, von gefälligem Austern und
bequem sein. Dle Wagentritte müssen so beschaffen sein, dast daS Einsteigen unbe-
schwcrlich ist, auch must der Wagenschlag von inneu geöffuct werden können. Ferner
müffen die Waaell sauber lackiert, mit gutem, nicht geflicktem Lederzeug, im Junern mit
reinem Ausschlage und mit guter Polstcrnna vcrsehell scin, anch immer reinlich gehal-
ten werden. Zeder Wagen must mit seiner Bcspallttuug im Berhältnis stehen. Uebri-
genS können die Wagen von vcrschiedener Bauart scin. ES kann jcdoch kein Wagen,
dessen Form mit dem Zweck der hlesigcn Droschenfuhrwerke nach hiesigen Lokalitäten in
Wlderspruch stände, zugelassen werden.

Etwaigen Mällgeln an Wagell oder Geschirr ist nnverzüglich abzuhelsen.

Alljährlich findet nach Anordnuna der Polizeibehörde auf Kosten der Besitzer eine
Besicbtigullg sämtlicher Troschkcn und Trosälkenpferde statt.

8 4. Die Droschken müssen an der Rückwand init arabischen Ziffern wcist oder
rot und an den Laternen mit arabischen Ziffern rot bezeichnet sein.

Die Nummern teilt das Bezirksamt zu.

8 5. Die Droschkenftthrer müssen mindcstens 18 Jahre alt, des FahrcnS uitd der
Oertuchkeiten kundig sein; sie müssen stets nttchtern sein, jedermantt höflich unb
anständig begegnen und sich genau an die Taxordnung halten.

Jn einzelnen Fällen kann das Bezirksamt ans deil Antrag deS Stadtrats von dem
vorgeschriebenen Alter dispensieren. Dic .^ntjcher dnrfen bel besetzter Droschke
nicht rauchen, sich nicht mit den Fahrenden in eine ttnterhaltung einlassen, wodurch
ihre Anfmerksamkeit vom Fubrwcrk abgelcnkt wird, und iyre Zngcln niemals dieseu
ttberlassen. Auch dürfcu sie sicy von ihrcm Fuhrwerk nicht entsernen.

Es lieat ihnen die Pflicht ob, nach jcder Fahrt dcn Wagen zll dllrchsllchen ulld ctlva
darill gelaffene Gegenstande alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefcrn. Sie haben im
Dienst stetS die von der Polizeibehördc vorgeschriebcne Diellstklcidung zll tragen. Die-
selbe besteht in eincm dnnkelblauen Nock mit rotem ktragcn und zwei Ncihen gelber Mc
rallknöpfe, sowie in eincm runden schwarzen Ledcrhnt mit der Nummer der betrefscndeu
Droschke in Neusilber.

8 6. Jeder Inhaber einer Troschke ist verpflichtet, dieselbe in tadellosem Zustaud
auf den gemäh 8 7 bestimmten Haltstationen und zu den in 8 8 und 14 bestimmtcn Zei-
ten ohne Unterschied des WetterS znm Gebrauch des Publikums bereit zu halten.

8 7. Die Haltstationen werden von der Polizeibehörde nach Anhörung deS Stadt
rats bcstimmt; es mub jcdoch cine verhältnismästige Berteilung der Fnhrwerke aus deu
verschiedenen Plätzcn ftattsinden. DieS zu bcwerkstelliaen, ist Sachc der Polizeibehörde.
DaS Anhaltell der Droschken an ailderell, als den bestlmmten Wartplätzen ist ulltcrsagt.

Dic Droschkenführer dürfen nicht in den Strahen hill- und herfahrell, nm Bcstel-
lungen zu suchen, wohl aber bei derRttcksahrtauf dcnWartcplatz Fahrgäfte attfnthlneu.

Die Neinignng der Droschkenhaltplätze wird ans Ncchnnng der Stadtkasse durch
städtische Bedienstete vorgenommen. wosür von dem Eiacntümer jcder Droschke an die
Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu bezahlen find.

8 8. Die Aufstellung der Wagen must tägllch ullunterbrochell in den Monateu
Novembcr, Dezember, Ialluar und Februar voli morgcns 8 Uhr, in den übrigen Mo-
naten von morgenS 7 Uhr bis abends 9 Uhr zum Gebrauch des Publikuuls fortdancru.
Auster dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber anch dann zn sahrell, wenn
cr zuvor eine destsallsige Bestellttng erhalten u»ld angenonimen hat; jedoch ift cr bei
Fahrten zwischen 11 uno 5» llhr nachts berechtigt, dic doppclte Fahrtaxe zu verlangen.
 
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