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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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Abhandlungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0303
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291

Abhandlungen,
wenn wir nicht über der Freyheit des Gewissens
halten. Ist dieß, wie eö der klare Tag ist, so
müssen die symbolischen Bücher ohne Werth und
Gültigkeit seyn, sofern Freyheit in Religionssachen
dadurch widerrechtlich behindert werden sollte. Nun
beliebe man folgendes zu bedenken.'
Die Verpflichtung auf die symbolischen Bücher
ist jetzt eine ganz bürgerliche und politische Sache,
ein eigentliches Staatögeschäft.
Cin Staatögeschäft nenn ich sie, weil und so
fern sie nicht immer von geistlichen, sondern gar
oft blos von weltlichen Räuhen angenommen, hin-
wiederum auch nicht nur von geistlichen und zum
Kirchendienste bestimmten Personen, sondern in
vielen Provinzen auch von allen weltlichen Bemüh-
ten gefordert und geleistet wird; endlich weil und
sofern sie eigentlich zur Erhaltung öffentlicher Ruhe
und Sicherheit im gemeinen Wefen geschieht. Es
würde wirklich für den Staat gefährlich seyn, wenn
jeder von jeder Confeßion aufgestellt, und ihm die
mir seinem Amte norhwendig verbundne kleine oder
größere Vollmacht und Rechte anvercrauk würde.
Die Erfahrung lehrt, daß Leute von einer andern
als der im Lande herrschenden christlichen Parthie
immer für die Ausbreitung der ihrigen besorgt Zu
seyn pflegen. Man muß also wissen und gesichert
seyn, daß sie der öffentlichen gemeinen Lehre des
Landes zugethan sind.
Diese

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