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Allgemeine theologische Bibliothek — 8.1777

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https://doi.org/10.11588/diglit.22493#0320
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Zl6 liiKorico -
hatte sich eine andre Art von Kirchenbuße einge-
schlichen, da auch bey geringem Verbrechen die
Prediger die Personen zwar nicht ausdrücklich
nannten, gleichwohl aber dadurch, daß sie in der

anführren, wie eine Person von der Gemeine, die
sich auch auf die Art versündiget, es nuumehro
bereue, selbige kenntlich genug machten. Wel-
cher Misbrauch durch diese Verordnung gänzlich
untersagt wird; und duS von Rechtswegen.
Im iQten Theil. Zuerst Fortsetzung von den
evangelischen Mißionen in Ostindien. Da in dem
vorigen Thcil nur von Trankebar, so folgen nun

cuta und Tirutschinapalli. Die Art, wie ein

hieng, zum Christenthum beredete, nemlich, daß,
da ein Muhammedaner ihn tödtlich verwundet,
er, ein Christ, ihm das Leben gerettet hätte, wird

wohl den meisten unserer Leser eben so wenig beha-
gen, als dem Recensenten. — Schreiben des
Corporis Evangel. an den Kayser in der Kunkel-

schen Sache — Nachricht und Gesetze der schwe-
dischen Gesellschaft pro Fide et Christianr'smo.
Braunschweigische Verordnung in Ansehung dec
Privatbcichte. Es wird einem ieden verstattet,

sie
 
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